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Zugewinn Endvermögen

17. Mai 2021 14:38 |
Preis: 32,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Leider ist mir nicht klar, ob bei der Berechnung des Zugewinns das Endvermögen insgesamt heranzuziehen ist oder ob dies halbiert werden muss. Wir haben nur gemeinschaftliches Vermögen am Ende unserer Ehezeit i.H.v. 300.000
Muss ich dann mit 300.000 Endvermögen rechnen oder mit 150.000?
Mein Anfangsvermögen ist wohl auf 90.000 festzusetzten, da ich während der Ehe geerbt habe und diese Erbschaft entsprechend zu berücksichtigen ist. Wie verhält es sich mit Schenkungen, die ich nicht mehr herausrechnen kann, da wir diese teilweise für das gemeinsame Leben vebraucht bzw. für Altersvorsoregbetröge herangezogen haben. Kann ich diese Schenkungen (etwa 70.000,-) auch in das Anfangsvermögen rechnen?
Wie hoch wäre in beiden Fällen der Zugewinn und wie ist der Rechenweg?
Vielen Dank.

17. Mai 2021 | 15:32

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Schenkungen werden nur dann dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzugerechnet, wenn diese der Vermögensbildung dienen sollten. Wurden die Schenkungen dagegen für den Lebensbedarf verbraucht, so zählen Sie rechtlich eher zu den Einkünften und nicht zum Vermögen, welches mit dem Zugewinnausgleich verteilt werden soll.

Anfangs- und Endvermögen werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt.

Haben Sie also gemeinschaftliches Vermögen ( etwa ein Hausgrundstück ) mit einem Wert von 300.000 EUR, dann besteht für beide Ehegatten ein Endvermögen von 150.000 EUR.

Bei Ihnen sind dann noch 90.000 EUR Anfangsvermögen zu berücksichtigen, so dass auf Ihrer Seite also ein Zugewinn von 60.000 EUR bestünde.

Auf Seiten Ihres Ehegatten gehen wir von einem Anfangsvermögen von 0,- EUR aus. Dann besteht ein Zugewinn von 150.000 EUR und eine Differenz zwischen beiden Zugewinnen von 90.000 EUR. Die Ausgleichsforderung besteht in Höhe der Hälfte der Differenz, so dass also 45.000 EUR auszugleichen wären.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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