Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Anzeige dürfte keinerlei Auswirkungen mit sich bringen. Da kein strafbares Verhalten erkennbar ist, würde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden eingestellt werden.
Es geht allein um die Frage zivilrechtlicher Ansprüche. Sollten Sie den Inhalt des Grundbuchs missachten, kann der Nachbar Unterlassungsansprüche geltend machen und einklagen, wodurch es Ihnen unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten werden könnte, es den Tagesgästen weiterhin zu ermöglichen, die Einfahrt zu befahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Ich habe Ihre Antwort so verstanden, dass ich als Eigentümer derjenige bin der die Anzeige bekommt.
Habe ich die Möglichkeit mich schadensfrei zu stellen, da meiner Meinung nach der Pächter eigentlich derjeneige ist, der vorort für die Einhaltung des Wegerecht verantwortlich ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrer ersten Sachverhaltsschilderung wurde auch nicht ersichtlich, dass eine Verpachtung erfolgt ist. Es wäre in der Tat naheliegender, den Pächter anzuzeigen. Im Ergebnis ist dies aber ohne Auswirkung, da strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorliegt.
Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche allerdings könnten sowohl gegen den handelnden Pächter als auch gegen den Eigentümer als Zustandsstörer geltend gemacht werden. Sollten Sie in Anspruch genommen werden, könnten Sie den Pächter dann in Regress nehmen, wenn er seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verletzt hätte, also wenn Sie ihm das Benutzen der Zufahrt durch die Tagesgäste im Vertrag untersagt hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt