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Zufahrt

| 16. Juli 2015 20:29 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


01:58


Guten Tag,

ich habe mit meinem Nachbar eine gemeinsame private Zufahrt.
Mein Nachbar hat dadurch Zufahrt zu seinem Waldstück und ich zu meiner Gaststätte.
Im Grundbuch ist eingetragen, dass keine Tagesgäste, sondern nur Übernachtungsgäste der Gaststätte sowie Lieferanten die Zufahrt benutzen dürfen.
An der Einfahrt ist auch ein Durchfahrt Verboten Schild mit dem Zusatz ,, Übernachtungsgäste frei' Leider ist es aber in der Realität so, dass die Einheimischen die die Gaststätte z.T. täglich besuchen auch die Einfahrt benutzen, bis es eben jetzt dem Nachbarn wg. einer anderen Streitsache nicht mehr gefällt und er mit Anzeige droht, wenn ich nicht dafür sorge, dass die Tagesgäste sich daran halten.

Frage: Wem muss der Nachbar anzeigen um eine Wirkung zu erzielen, mich oder die Gäste die die Einfahrt benutzen ?

Was ist die Konsequenz aus so einer Anzeige ?

16. Juli 2015 | 21:04

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Anzeige dürfte keinerlei Auswirkungen mit sich bringen. Da kein strafbares Verhalten erkennbar ist, würde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden eingestellt werden.

Es geht allein um die Frage zivilrechtlicher Ansprüche. Sollten Sie den Inhalt des Grundbuchs missachten, kann der Nachbar Unterlassungsansprüche geltend machen und einklagen, wodurch es Ihnen unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verboten werden könnte, es den Tagesgästen weiterhin zu ermöglichen, die Einfahrt zu befahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2015 | 01:37

Ich habe Ihre Antwort so verstanden, dass ich als Eigentümer derjenige bin der die Anzeige bekommt.
Habe ich die Möglichkeit mich schadensfrei zu stellen, da meiner Meinung nach der Pächter eigentlich derjeneige ist, der vorort für die Einhaltung des Wegerecht verantwortlich ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2015 | 01:58

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrer ersten Sachverhaltsschilderung wurde auch nicht ersichtlich, dass eine Verpachtung erfolgt ist. Es wäre in der Tat naheliegender, den Pächter anzuzeigen. Im Ergebnis ist dies aber ohne Auswirkung, da strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vorliegt.

Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche allerdings könnten sowohl gegen den handelnden Pächter als auch gegen den Eigentümer als Zustandsstörer geltend gemacht werden. Sollten Sie in Anspruch genommen werden, könnten Sie den Pächter dann in Regress nehmen, wenn er seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verletzt hätte, also wenn Sie ihm das Benutzen der Zufahrt durch die Tagesgäste im Vertrag untersagt hätten.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2015 | 00:55

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