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Zu welchen Schönheitsreparaturen bin ich verpflichtet?

31. August 2006 20:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Die Klausel zu Schönheitsreparaturen in meinem Mietvertrag lautet:

"§ 11
...
(2)Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und ... alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.

(3) Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.

§19

(2) Bei Auszug ist die Wohnung mit fachgerecht weißgetünchten Wänden und nassgereinigtem Teppichboden unter Beachtung des Zustandes des Teppichbodens bei Wohnungsübergabe zurückzugeben."

Ich habe seit Beginn der Mietzeit am 16.07.2002 das Wohnzimmer neu tapeziert und gestrichen (beige und hellgelb) und im Wohnzimmer einen neuen Teppich (rot) als Ersatz für den alten abgewohnten grauen verlegt. Ansonsten sind keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der Teppich war bei Einzug sehr fleckig, was auch im Übergabeprotokoll vermerkt ist.

Inwiefern verpflichtet mich die o.a. Regelung zur Durchführung irgendwelcher Arbeiten oder zu finanziellen Leistungen? Sind geringe Defizite bei den durchgeführten Renovierungsarbeiten dabei beachtlich?

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.

Der BGH hat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen den Mieter unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fristen ohne jedwede Berücksichtigung des tatsächlichen Zustandes der Wohnung festgelegt worden sind.

Die von Ihnen dargestellte Klausel ist eine solche unwirksame Klausel, da sie Sie zu den fixen Terminen ohne Öffnungsklausel zu Renovierungsarbeiten verpflichten will. Sie brauchen also gar nicht zu renovieren.

Darauf aufbauend ist auch die Abgeltungsklausel des § 11 Abs. 3 unwirksam.

Geringe Defizite bei Durchführung der Renovierungsarbeiten sind aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln unbeachtlich.

Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für die weitere Vertretung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. September 2006 | 17:19

Vielen Dank!

Ist in diesem Zusammenhang auch die Klausel in § 19 (Weißtünchen der Wände bei Auszug) als unwirksam in dem von Ihnen erläuterten Sinne anzusehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2006 | 19:26

Da das erneute Tünchen ebenfalls eine Renovierungsmaßnahme wäre, zu der Sie nicht verpflichtet sind, ist diese Klausel ebenfalls unwirksam. Hinzu kommt, dass die Kummulierung von der Aufbürdung von Schönheitsreparaturen und einer Abschlussrenovierungsklausel ohnehin unwirksam ist.

Eine Ausnahme bestünde lediglich bei sog. Schockfarben (schwarz, tiefrot u.ä.). Solche Farben muss der Vermieter nicht hinnehmen. Die von Ihnen genannten Farben sind jedoch unproblematisch.

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