Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von Ihnen zitierte Ziffer 16.4 des Mietvertrages enthält in der Tat eine starre Fristenklausel, denn nach der Klausel sind Sie verpflichtet, Schönheitsreparaturen mindestens
in den genannten Fristen durchzuführen. Eine Verlängerung dieser Fristen im Sinne einer Öffnungsklausel sieht die Klausel nicht vor, so daß hier eine unwirksame Klausel nach der Rechtsprechung des BGH vorliegen wird, da Sie als Mieter durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden.
Die Unwirksamkeit der Klausel wird, vorbehaltlich einer erforderlichen Prüfung des gesamten Mietvertrages, dazu führen, daß Sie nicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet sind.
Davon unabhängig könnte der Vermieter einen Anstrich des mit Schimmel befallenen Putz natürlich nicht verlangen, da die Wandflächen gar nicht in renovierungsfähigem Zustand sind. Arbeiten an diesen Wandflächen könnte der Vermieter von Ihnen nur verlangen, wenn Sie
den Schimmel verursacht hätten. Dann hätte er einen Anspruch auf Schadensersatz, also auf Wiederherstellung des ursprünglichen, schimmelfreien Zustandes. Geht der Schimmel aber auf einen bauseitigen Mangel zurück, müssten Sie diese Wände auch dann nicht streichen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen enthielte.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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