Hallo Fragesteller!
Mir liegt der Standard Mietvertrag von 1988 leider nicht vor.
Ich gehe deshalb zunächst davon aus, dass die von Ihnen zitierte Renovierungsklausel die einzige Klausel ist, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen regelt. Mithin gibt es in dem Vertrag keine Klausel, die die Durchführung der laufenden Renovierung regelt.
Demnach müsste eine Endrenovierung wirksam vereinbart worden sein. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des OLG Hamm (WuM 1981,77
) und OLG Frankfurt (WuM 1981, 272
).
Vorläufig komme ich zu dem Ergebnis, dass Sie die Wohnung unrenoviert übergeben können. Denn die von Ihnen zitierte Klausel ist nach meinem Kenntnisstand unwirksam, weil sich Verpflichtung zur (End)Renovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur ergibt. Wenn tatsächlich laufende Renovierungen nicht berücksichtigt wurden, wäre das sehr vorteilhaft für Sie.
Ich schlage vor, dass Sie Ihren Mietvertrag noch auf eine weitere Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen überprüfen und wir anschließend noch mal kurz über den Fall am Telefon sprechen. Rufen Sie mich dazu bitte in den nächsten Tagen an.
Dennis Sevriens
Rechtsanwalt
Kanzlei SEVRIENS
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10961 Berlin
Tel: +49 30 6120 3616
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Diese Antwort ist vom 13.09.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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