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Zu welchen Renovierungsarbeiten bin ich als Mieter nach Auszug verpflichtet?

13. September 2004 15:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beginn der Mietverhältnisses: 15.11.88
Kündigung zum: 31.12.04
Wohnungsgrösse: 5 Zimmer, ca. 170 qm, Miete aktuell ca. 1.500 € kalt
Mieter: 2 Personen
Mietvertrag: Standard Verein Düsseldorfer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Ausgabe 1988
REnovierungsklausel:
Der Mieter übernimmt die Mieträume in vollrenoviertem Zustand und verpflichtet sich, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume in vollrenoviertem Zustand zu übergeben.
Eigenleistung während der Mietdauer: Finanzierung der Heizung mit DM 100 monatlich, Beteiligung an Parkettboden mit 6.000 DM
Frage:
Zu welchen Renovierungsarbeiten bin ich als Mieter nach Auszug verpflichtet?

Hallo Fragesteller!

Mir liegt der Standard Mietvertrag von 1988 leider nicht vor.

Ich gehe deshalb zunächst davon aus, dass die von Ihnen zitierte Renovierungsklausel die einzige Klausel ist, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen regelt. Mithin gibt es in dem Vertrag keine Klausel, die die Durchführung der laufenden Renovierung regelt.

Demnach müsste eine Endrenovierung wirksam vereinbart worden sein. Interessant sind in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des OLG Hamm (WuM 1981,77 ) und OLG Frankfurt (WuM 1981, 272 ).

Vorläufig komme ich zu dem Ergebnis, dass Sie die Wohnung unrenoviert übergeben können. Denn die von Ihnen zitierte Klausel ist nach meinem Kenntnisstand unwirksam, weil sich Verpflichtung zur (End)Renovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur ergibt. Wenn tatsächlich laufende Renovierungen nicht berücksichtigt wurden, wäre das sehr vorteilhaft für Sie.

Ich schlage vor, dass Sie Ihren Mietvertrag noch auf eine weitere Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen überprüfen und wir anschließend noch mal kurz über den Fall am Telefon sprechen. Rufen Sie mich dazu bitte in den nächsten Tagen an.



Dennis Sevriens
Rechtsanwalt

Kanzlei SEVRIENS
Bergmannstraße 12
10961 Berlin

Tel: +49 30 6120 3616
Fax: +49 30 6120 3626

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