Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Oftmals räumen Verträge den Vertragspartner ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht ein, wenn dieser in das Ausland umzieht. Ob dies auch bei Ihen der Fall ist, kann ich ohne Einsicht in den Vertrag nicht beurteilen.
Gegebenenfalls könnte der bevorstehende Ausalndsumzug auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darstellen. Jedoch gilt dann zu beachten,ob der Vertrag für solch einen Fall nicht eine Schadesnersatzpflicht Ihrerseits vorsieht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss auf die Geltung hingewiesen wird. Der Hinweis muss ausdrücklich d.h. mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei einem Hinweis im schriftlichen Vertrag muss dieser so gestaltet sein, dass auch bei einem flüchtigen Überfliegen des Vertragstextes die Einbeziehung in den Vertrag ersichtlich ist.
Wichtig ist, dass der Hinweis schon bei Vertragsabschluss gegeben wird. Andernfalls werden die AGB nicht Vertragsbestandteil werden. So wurde entschieden, dass der Abdruck eines entsprechenden Hinweises auf einer Eintrittskarte, einem Fahrschein, Flugticket oder einer Rechnung nicht ausreicht, da diese erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden.
Auch muss es der anderen Vertragspartei in zumutbarer Weise ermöglicht werden von den Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die AGB müssen ausliegen oder auf Anfrage erhältlich sein.
Ausgehend Ihrer Angaben, war dies gerade nicht der Fall. Aus diesem Grunde kann auch die "Verlängerung" des Vertrages nicht wirksam Vertragsbestandtel geworden sein.
Das Problem liegt jedoch daran, dass Sie auch vor Ablauf der ersten 6 Monate nicht gekündigt, sondern die Sachlage mehr oder weniger - so wie man es Ihnen geschildert hat - hingenommen haben.
Von daher verbleibt m.E. nur noch die Möglichkeit, ein Sonderkündigungsrecht auszuüben oder den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zukündigen. Wie bereits aufgeführt, sollten Sie für den Fall der Sonderkündigung bzw. außerordentlichen Kündigung prüfen, ob Sie nicht schadesnersatzpflichtig wären.
Ein Sonderkündigungsrecht würde - unter Umständen - voraussetzen, dass Sie von diesem Dinest im Ausland keinen Gebrauch machen könnten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaftt zu haben.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung lediglich dazu dient, dem Mandanten einen ersten rechtlichen Überblick zu verschaffen. Hierdurch kann die Beratung durch einen Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzt werden.
Das Weglassen und bzw. Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
16.03.2012 | 12:45
Sehr geehrter Herr Kirli!
Vielen Dank für die rasche Antwort. Es bleibt jedoch die Frage offen, ob eine 8-wöchige Kündigungsfrist für einen Onlinedienst, der weder Aufwände noch Kosten für ein Mitglied hat tatsächlich gerechtfertigt ist. Dienste, bei denen ich explizit Hardware zur Verfügung gestellt bekomme kann ich mit deutlich kürzeren Kündigungsfristen kündigen.
Der Vertragsinhalt mit der Verlängerung um 12 Monate stand mir auch erst _nach_ Vertragsabschluss zur Verfügung und der Inhalt passte nicht mit den Informationen zusammen, die ich davor hatte (was ich natürlich nicht wusste und aus diesem Grund leider den Vertrag auch nicht mehr gelesen habe).
Vielleicht ändern diese Informationen etwas an Ihrer Einschätzung. Ansonsten möchte ich mich trotzdem für die Hilfe bedanken!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.03.2012 | 14:55
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
Ob die Kündigungsfrist von 8 Wochen zu lang bemessen und von daher möglicher Weise unwirksam ist, hängt davon ab, ob sich diese AGB an § 307 an BGB
messen kann.
Dort heisst es:
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei der Formulierung "unangemessene Benachteiligung handelt es sich um eine Wertungsfrage. Es ist durchaus möglich, dass da verscheidene Meinungen vertreten werden können.
Das OLG Koblenz hat beispielsweise in einem Fall des Hosting-Vertrages entschieden, dass die Kunden nicht mit einer Laufzeit oder Mindestvertragszeit von bis zu einem Jahr an den jeweiligen Hosting-Vertrag gebunden sein sollen, während sich hier der Provider X ein vierwöchiges Kündigungsrecht zum Monatsende einräumt. Durch diese unterschiedlichen Kündigungsfristen werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil der Provider bereits direkt nach Vertragsschluss ein Kündigungsrecht habe während der Verbraucher an den Vertrag gebunden sei. Hierfür gäbe es keinen Grund, der das rechtfertige. Erstinstanzlich wurde der Fall noch anders entschieden.
Wenn die 8-wöchige Kündigungsfrsit nicht Vertragsbestandteil gewesen sein sollte, würde ich dies dem Anbieter nochmals verdeutlichen. Ansonsten könnten Sie ggfs. Ihr Sonderkündigungsrecht ausüben oder außerordentlich kündigen.
Es tut mir Leid, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)