Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ob es einen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Berufsausbildung gibt, kann ich, mangels weiterer Angaben, nicht beurteilen. Das hängt davon ab, ob es in Ihrem Betrieb eine entsprechende Regelung, etwa aufgrund eines Tarifvertrages, gibt.
Die Aussage, dass eine Übernahme wohl nicht möglich sei, halte ich für leichtfertig. Wenn Sie der Betriebsarzt in der Zukunft tatsächlich zum Zeitpunkt der geplanten Übernahme in 2011 nicht für fahrdiensttauglich einstufen würde, wäre dies in der Tat ein Hinderniss. Es würde dann in Ihrer Person ein Hinderniss vorliegen, weil Sie gesundheitlich nicht die Anforderungen eines Lokführers erfüllen. Zur Zeit sind Sie aber als tauglich eingestuft und es wäre sicherlich unangemessen, wenn man heute Spekulationen über Ihre Tauglichkeit in 2011 anstellt. Diese Frage stellt sich erst nach der Ausbildung und wenn der Arbeitgeber generell bereit wäre Sie zu übernehmen. Wie gesagt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung. Falls es keinen Anspruch gibt, könnte der Arbeitgeber Sie unabhängig von der Tauglichkeit ablehnen.
Es besteht aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung. Das betreffende Unternehmen hat aufgrund zahlreicher neuer Aufträge eher zu wenig Personal. Meine Frage war eher dahin gerichtet, ob es gerechtfertigt ist das Übergewicht den den genannten Dimensionen ein Grund wäre einen Lokführer als nicht fahrdiensttauglich einzustufen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ihre Frage ist nicht in erster Linie ein juristisches, sondern ein medizinisches Problem. Juristisch ist es so, dass man nicht automatisch argumentieren kann, dass Sie aufgrund des Gewichts nicht fahrdiensttauglich sind. Nach erfolgfreicher Ausbildung könnten Sie die Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis verlangen, zumal Ihre Fahrdiensttauglichkeit ja positiv festgestellt ist. Mir ist nicht bekannt, in welchen Abständen die Festellung der Fahrdiensttauglichkeit wiederholt werden muss, grundsätzlich gelten Sie aber bis zum Beweis des Gegenteils als tauglich. Der AG müsste beweisen, dass Sie nicht die notwendige Tauglichkeit vorweisen. Sie könnten also nach Abschluss der Ausbildung auf Einstellung klagen und vor dem Arbeitsgericht müsste notfalls durch ein ärztliches Sachverständigengutachten über Ihre Fahrdiensttauglichkeit entschieden werden. Der AG kann nicht allein auf das Gewicht abstellen. Es gibt keine Grundregel, dass bei einem bestimmten Gewicht die Tauglichkeit entfällt. Die Frage ist vielmehr, ob das Gewicht negative Folgen für die Gesundheit nachweislich hat, etwa bei Blutdruck usw. Die pauschale Einschätzung des AG ist also unrichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht