Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Hat sich A der Steuerhehlerei schuldig gemacht? A hat 2x jeweils 800 Zigaretten zu verschiedenen Zeitpunkten angenommen und bezahlt - ist ein Strafverfahren verhältnismäßig? A kann nicht nachweisen, dass es 2x 800 waren. Das Amt geht von 1x1600 am 16.11.14 aus, was A jedoch nicht widerlegen kann und 3,5 Jahre seitdem vergangen sind.
Grundsätzlich handelt es sich bei den Zigaretten um Tabakwaren i.S.d. § 1 TabStG. Diese können im EU_Ausland zu privaten Zwecken nach § 22 TabStG erworben und nach Deutschland eingeführt werden.
Bei 1.600 wird die Schwelle des § 22 TabStG regelmäßig überschritten, so dass diese aus § 23 Abs. 1 TabStG hätten nachversteuert werden müssen. Steuerschuldner ist aus § 23 Abs. 1 TabStG der B.
Somit wurden hier i.S.d. § 374 AO
Einfuhrabgaben hinterzogen, wer Zigaretten kauft, auf welcher dieser Umstand zutrifft, der macht sich der Steuerhehlerei schuldig.
Aus meiner Sicht fehlt es hier am subjektiven Tatbestand des § 374 AO
, da Sie keine Absicht hatten nicht versteuerte Zigaretten zu erwerben. So jedenfalls wäre aus Ihrer Sicht zu argumentieren. Allerdings reicht zur Strafbarkeit bereits der so genannte Dolus Eventualis, also er Eventualvorsatz. Hielten Sie für jedenfalls möglich, dass die Zigaretten nicht richtig versteuert werden, fanden sich aber damit ab, so wäre der § 374 AO
verwirklicht.
Ein Strafverfahren war zu erwarten, ist also erst einmal verhältnismäßig.
Die Behörde muss Ihnen ein strafbares Verhalten nachweisen, Sie müssen nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken. Wenn an besagtem Datum keine 1.600 Zigaretten erworben wurden, so sollten Sie dies auch so klarstellen. Mehr sollten Sie aber nicht aussagen.
2. A ging gutgläubig davon aus, dass die Zigaretten verzollt/versteuert sind und auf legalem Wege gekauft wurden und B einen freundschaftsdienst durchführt, da er grenznah zu Polen wohnt. Der benannte Preis von 27€/Stange erschien verhältnismäßig.
Auf der gezeigten Packung swa B, die der Anfrage von A an B vorausging, war eine ausländische Steuerbanderole vorhanden.
Ist es per Gesetz die Pflicht des A bei der Übernahme / dem Kauf der Zigaretten B zu prüfen, ob die Zigaretten verzollt/versteuert sind? Wie sollte das A vor Ort tun?
Hier kann auf das unter 1. Gesagte verwiesen werden. Sie sind hier nicht zwangsläufig verpflichtet die genaue Versteuerung der Zigaretten zu prüfen.
Allerdings reicht für den § 374 AO
auch der Eventualvorsatz, wenn Sie also die Möglichkeit einer unrichtigen Versteuerung erkannt haben, aber nichts unternahmen, so haben Sie den Vorsatz bereits erfüllt.
Wie konkret diese Pflicht war wird sich an den Umständen des Ankaufes und den Kenntnissen des A bemessen. Der Kauf von Zigaretten von einem Kollegen, der in Grenznähe lebt, ist sicherlich üblich, allerdings in der menge zu hoch. Dem A dürften die Mengen, die z.B. auf Flugreisen eingeführt werden, bekannt sein. Ähnlich verhält es sich auch hier.
Aus meine Sicht kommt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 36, 37 TabStG in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Folgende Nachfragen haben sich bitte ergeben:
Gem. Schreiben des Zollfahndungsamts wird ausschließlich auf "handschriftliche Aufzeichnungen des B" verwiesen,
auf deren Grundlage A ermittelt und angeschrieben wurde. Ist A ist der Pflicht Aussagen zu treffen oder könnte A behaupten,
dass ihm die Aufzeichnungen des B schleierhaft sind bzw. er diese anzweifelt und es nie zu einer Übergabe der Sachen
kam? A wusste weder etwas von unverzollten Zigaretten, noch hätte sodann eine Übergabe stattgefunden, da A privat selbst grenznah wohnt. Im Zweifel steht Aussage gegen Aussage, da die handschriftlichen Aufzeichnungen des B mir unbekannt sind und B alles mögliche niederschreiben kann. Liegt die eindeutige Beweislast beim Amt oder bei A, dass die Aufzeichnungen von B nicht der Wahrheit entsprechen?
Was geschieht am wahrscheinlichsten, wenn A zur Sache nur die Personalpflichtangaben abliefert und keine der gestellten Fragen beantwortet bzw. Stellung zum Sachverhalt nimmt?
Wenn A per Dokument einwandfrei nachweisen kann, an diesem Sonntag(!), dem 16.11.14 auf Dienstreise gewesen zu sein und damit garnicht mit B in Kontakt gekommen sein kann und/oder allein durch den Umstand, dass der Sonntag generell Dienstfrei war - genügt dies, dass das fragliche Datum 16.11.14 begründet ausgeräumt ist und damit das womöglich darauf begründete Strafverfahren eingestellt wird, da der Zeitpunkt falsch ist? A geht davon aus, dass der 16.11.14 und die Menge 1.600 zzgl. dem Namen des A auf den "handschriftlichen Aufzeichnungen" des B steht.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Aussagen muss der A nicht, meist es hier wirklich besser nichts zu sagen. Das Amt liegt hier in der Beweislast, A muss seine Unschuld nicht beweisen.
Macht A nur Angaben zur Person, so wird weiter ermittelt, da sich das Amt sicher zu sein scheint gehe ich von einer Anklage aus.
Kann A nachweisen, dass das Datum nicht stimmen kann, so ist dies sicherlich ein sehr großer Vorteil. Ob dann gleich eingestellt wird, muss nicht sein, wäre aber aus meiner Sicht wahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park