Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, sich zur Sache nicht einzulassen und vorerst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Ihr Verteidiger könnte dann zunächst Akteneinsicht beantragen.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte verbietet sich jedenfalls eine Aussage zur Sache.
Darüber hinaus lässt sich das Verteidigungsziel nur in Kenntnis des Akteninhalts formulieren.
Der staatliche Strafverfolgungsanspruch kann nur durchgesetzt werden, wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie durch eine Handlung oder Unterlassung strafbar gemacht haben.
Im Einzelnen hängt die Verteidigung davon ab, welche konkreten Vorwürfe gegen Sie erhoben werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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