Sehr geehrter Ratsuchender,
leider haben Sie in Ihrer Rechtsangelegenheit zunächst schlechte Karten.
1.
Eine Anfechtung der Vaterschaft kommt nur binnen einer Frist von zwei Jahren in Betracht, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem Sie als Anfechtungsberechtigter von den Umständen erfahren haben, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Dies ergibt sich aus § 1600b Abs. 1 BGB
.
Der damals vorgenommene Test gegen den Willen der Beteiligten wird Ihnen ohnehin nach der geltenden Rechtsprechung nicht als Nachweis dienen.
So auch - leider - die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH .
Auszug:
Das Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewissheit über seine Vaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzlicher Vater ausgesetzt ist, dienen soll.
2.
Darüber hinaus gibt es auch keinerlei gesetzliche Rückwirkung für die von Ihnen verfolgten Ansprüche.
3.
Dennoch ist eine offizielle Vaterschaftsanfechtung durchaus ratsam, vor allem im Hinblick auf das Sie betreffende Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht!
Denn hiermit könnten Sie sich immerhin des Vorwurfs entheben, aus Vorsatz gegen Ihre Unterhaltspflichten verstoßen zu haben.
4.
Ziehen Sie unbedingt noch einen strafrechtlich versierten Kollegen vor Ort zu Rate, vor allem brauchen Sie ihn für eine hier unumgängliche Akteneinsicht sowie für die Besprechung des weiteren Vorgehens anhand der noch genauer zu ermittelnden Beweislage.
5.
Bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche der Beteiligten, gilt es, zunächst die weitere Entwicklung des Strafverfahrens abzuwarten, diese aber auch – wie gesagt – mit professioneller Hilfe möglichst schnell zu beeinflussen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst einen Einstieg verschaffen, was die in Ihrer heiklen Situation erforderlichen Schritte betrifft.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung, auch nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, z.B. wenn Sie bezüglich Ihres Anliegens zwischenzeitlich etwas mehr in Erfahrung bringen.
Viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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