Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Klage kann dem Beklagten grundsätzlich auch bei seinem Arbeitgeber zugestellt werden, wenn er sich hier regelmäßig aufhält und eine Übergabe an den Beklagten erwartbar erscheint.
Die Frage inwiefern es hier durch Corona und ein ggf längerfristiges Homeoffice Ausnahmen gibt, ist von der Rechtsprechung noch nicht hinreichend beantwortet.
Nur wenn dies nicht möglich ist käme ggf. eine öffentliche Zustellung in Betracht, hierfür gibt es aber hohe Hürden.
Die Adresse des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nicht an Sie herausgeben, hierauf besteht somit auch kein Anspruch.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: http://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail:
Hallo,
danke.
Gibt es dazu einen § (Arbeitgeberzustellung)?
In der Klageschrift nennt man dann erst den Namen des Beklagten und darunter den Arbeitgeber oder wie formuliert man das am besten?
Einen konkreten Paragraphen hierzu in der ZPO gibt es nicht, es verbleibt bei 271 ZPO.
Auch die Formulierung im Rubrum ist nicht gesetzlich geregelt.
Der Beklagte muss natürlich als Beklagter bezeichnet werden, bei der Adresse würde ich dann „c/o XyZ" schreiben oder „zuzustellen unter xyz"
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt