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Zivilrecht, Vertragsrecht, Gewährleistung

31. März 2019 22:29 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Ich habe über eine Verkaufsplattform im Internet bei einem Händler ein Handy erworben.
Lt. Auskunft des Händler handelt es um ein Neugerät, unbenutzt. Aufgrund des Preises bezweifle ich diese Aussage. Weiterhin befand sich das Gerät zu diesem Zeitpunkt lt. der Seriennummer nicht mehr in der Garantiezeit des Herstellers. Aber dies nur am Rande.

Drei Monate später wies das Handy zwei Defekte auf (schlechte Performance des Akkus und die Telefonie funktioniert nicht mehr). Das Gerät wurde zum Händler geschickt mit der Bitte um Instandsetzung. Der Händler teilte mir nach einer Woche mit, dass eine Garantieabwicklung nicht möglich sei, aufgrund eines Sturzschadens. Das Handy wurde mir zeitgleich unrepariert zurückgeschickt. Diverse eMails meinerseits blieben unbeantwortet; telefonisch war der Händler nicht zu erreichen.

Da das Handy seinerzeit über einen Bezahldienst im Internet gekauft wurde, habe ich auf dieser Internetplattform Käuferschutz beantragt. Hierüber konnte ich mit dem Händler wieder in Kontakt treten und habe ihm erneut mitgeteilt, dass das Handy in meinem Besitz keinen Sturz ausgesetzt war. Nach diverser Korrespondenz, bat dieser das Handy ein weiteres Mal an sein Reparaturcenter zu schicken. Eine Woche später teilte mir der Händler erneut mit, dass eine Garantieabwicklung nicht möglich sei aufgrund eines Sturzschaden. Er verwies auf eine kleine Macke auf der rechten oberen Seite des Handys. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Handy bereits wieder auf d. Versandweg zu mir. Die Annahme des Paketes habe ich jedoch verweigert. Dies habe ich dem Händler angezeigt.
Der vorgenannte Fall wurde bei dem Dienstleister einseitig vom Händler geschlossen und der Bezahldienst hat zu Gunsten des Händlers entschieden, da der Käuferschutz nur 4 Wochen nach Kauf zum Tragen kommt.

Darauf habe ich dem Händler schriftlich per Einschreiben mitgeteilt, dass er gemäß §439 Abs. 1 BGB in der Pflicht stehe, die Mängel zu beseitigen oder mir eine mangelfreie Sache zu liefern hat. Ich bat um Reparatur und habe ihm eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung gesetzt. Sollte die Nacherfüllung fruchtlos verlaufen, habe ich mit Rücktritt vom Kaufvertrag gedroht. Weiterhin habe ich darauf hingewiesen, dass er mir den Schaden nachweisen muss (Beweislastumkehr). Hierauf bekam ich vom Händler eine eMail mit der Mitteilung, dass das Handy repariert werde. Leider trat dies nicht ein. Wenige Tage nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist habe ich dem Händler schriftlich per Einschreiben mitgeteilt, dass ich vom Kaufvertrag zurücktrete gemäß §§434 , 437 Nr.2 , 323 BGB . Weiterhin habe ich ihn aufgefordert mir den gezahlten Kaufpreis mit einer Frist von 14 Tagen zurück zu erstatten. Leider hat er diese Frist auch verstreichen lassen.

Gerne würde ich jetzt eine Klage beim Amtsgericht einreichen. Geben Sie mir eine Empfehlung, ob ich diesen Fall weiterverfolgen soll oder nicht, bzw. wie stehen die Erfolgschancen als Sieger den Platz zu verlassen. Vielen Dank.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Erfolgsaussichten für eine Klage beurteile ich als gut. Wenn bei dem Verkäufer allerdings „nichts zu holen" ist, gehen Sie leer aus und haben zusätzliche Kosten investiert. Sie sollten daher vor Klageerhebung die Bonität des Händlers prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2019 | 09:48

Guten Morgen Herr Vasel,
wie und wo kann ich die Bonität des Händlers prüfen? Mir ist lediglich bekannt, dass er nach wie vor Handel auf diversen Internetplattformen betreibt.

MfG, jb

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2019 | 19:30

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie können kostenlos auf www.insolvenzbekanntmachungen.de suchen, ob ein Insolvenzverfahren gegen den Händler läuft.

Außerdem gibt es im Internet zahlreiche Angebote, die (kostenpflichtig) Bonitätsauskünfte über Firmen und Personen liefern, z. B. www.bonitaetspruefung.com.

Gern können Sie auch mich damit beauftragen. Melden Sie sich ggf. unter anwalt@ra-vasel.de!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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