Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
- ist es zulässig, dass Zeugen ohne der Gegenseite vorgeladen werden?
Leider erschließt sich mir hier der Fragesinn nicht. In einem Umgangsverfahren sind die Kinder anzuhören. Alles andere wäre ein Rechtsfehler der zur Berufung berechtigen würde. Sie können also davon ausgehen, dass die Ladung für die Kindesmutter ebenso überraschend kam wie für Sie. Auch die Kindesmutter wird nicht gefragt ob Sie einer Anhörung zustimmt. Die Ladung ist deshalb an die Adresse der Kindesmutter gegangen weil die Kinder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Kindesmutter ist verpflichtet die Kinder zum Termin zu bringen. Eine Privilegierung ist damit nicht verbunden.
- ist es zulässig, dass Kinder vorgeladen werden, ohne dass alle Sorgeberechtigten davon Kenntnis bekommt bzw. zustimmen?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass Kinder über 3 Jahren gehört werden müssen. Eine Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich. In Kenntnis gesetzt wurden Sie.
- in wie weit kann das Gericht in das Sorgerecht der Eltern eingreifen?
Das Gericht kann Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen.
- welche Paragrafen würden hier zur Geltung kommen?
Bei der Anhörung ist Paragraph 159 FamFG entscheidend. Die Entscheidung über das Sorgerecht richtet sich nach Paragraph 1666 BGB.
- welche Maßnahmen können dagegen geführt werden, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil mit der Ladung und Anhörung nicht einverstanden ist?
Gegen die Anhörung des Kindes kann nur dann Widerspruch eingelegt werden, wenn schwere gesundheitliche Schäden für das Kind zu befürchten sind.
- welche Konsequenzen können aus der fehlenden Übermittlung der Information gezogen werden?
Wie gesagt, keine. Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Kinder angehört werden. Mehr Informationen gibt es nicht.
Es tut mir leid, dass meine Antwort wahrscheinlich nicht in die Richtung geht die Sie sich erhofft haben. Das familienrechtliche Verfahren rückt das Kind in den Mittelpunkt. Die Eltern werden hier nicht in dem gewohnten Umfang in ihren Rechten geschützt.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank, doch erschließt sich mir die Antwort nicht.
Konkreter:
- Ist es nicht so, dass allen Parteien alle Schriftstücke eines Gerichtsverfahrens zugstellt werden müssen?
- Wenn Ja, in welcher Rechtsvorschrift ist dies festgehalten? Zivilprozessordnung?
- Wenn Ja, was passiert bei Verletzung dieser Rechtsvorschrift?
- Wenn Nein, wäre hier nicht die Entscheidungsfreiheit zu massiv eingeschränkt? Hier beispielsweise der Sorgeberechtigten, zum Schutz des Kindes auf einen Antrag zu verzichten und das Verfahren zu beenden?
Zu Ihrer Einlassung: „Wie gesagt, keine. Ihnen wurde mitgeteilt, dass die Kinder angehört werden. Mehr Informationen gibt es nicht", Nein, es wurde eben nicht mitgeteilt, dass die Kinder noch mal angehört werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
- Ist es nicht so, dass allen Parteien alle Schriftstücke eines Gerichtsverfahrens zugstellt werden müssen?
Die Zustellung im familienrechtlichen Verfahren richtet sich nach 15 FamFG. Nur solche Schriftstücke die eine Frist auslösen sind formell zuzustellen.
Bei Ladungen genügt die Zustellung an einen der sorgeberechtigten Elternteile. (§§ 15 Abs. 1 FamFG
, 170 Abs. 3
ZPO § 1629 Abs. 1 BGB
).
- Wenn Nein, wäre hier nicht die Entscheidungsfreiheit zu massiv eingeschränkt? Hier beispielsweise der Sorgeberechtigten, zum Schutz des Kindes auf einen Antrag zu verzichten und das Verfahren zu beenden?
Ihre Kinder haben eine Verfahrensbevollmächtigten. Dieser hat ausschließlich die Interessen des Kindes im Blick und wird bei Bedarf auch den entsprechenden Antrag stellen.
Sie sagen, Sie hätten von der Ladung keine Zustellung erhalten. Wie haben Sie den Kenntnis davon erlangt? Wenn Sie erst nach der Anhörung informiert wurden, liegt hier ein Rechtsfehler vor, der zur sofortigen Beschwerde berechtigt. Haben Sie aber Kenntnis erlangt, seines auch bloß mündlich sind Ihre Interessen als Beteiligter ausreichend gewährt worden.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt