Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben, dass nach sechs Jahren der Schaden aufgetreten ist. Sie teilen nicht mit, ob Sie das Werk abgenommen haben. Angenommen dies ist erfolgt, so hat mit der Abnahme die Verjährungsfrist begonnen zu laufen. Gemäß § 634 a Nr. 1 BGB
beträgt diese in Ihrem Falle zwei Jahre. Dann wären Ihre Ansprüche verjährt.
Wenn keine Abnahme stattgefunden hat und/oder Sie sogar bereits damals gerügt haben, dass es Mängel am Dach gibt, dann hat die Verjährung nicht begonnen zu laufen.
Wie Sie damals vorgegangen sind, lässt sich Ihrer Frage leider nicht entnehmen. Ggf. kann man das über die kostenlose Nachfragefunktion noch klären.
Unabhängig davon haben Sie sich aber mit dem Zimmermann ja geeinigt, wie weiter vorgegangen werden soll.
Ich empfehle Ihnen daher, wenn Sie die Preise für das Material selbst kennen, diese ihm aufgeschlüsselt mitzuteilen und nochmals das Gespräch zu suchen.
Wenn Sie aber die Arbeiten aufgrund des Kostenvoranschlages so durchführen lassen, so haben Sie sein Angebot angenommen und schulden den von ihm vorgegebenen Preis. Das ist also nicht zu empfehlen.
Eine weitere Rolle spielt es, zu welchem Zeitpunkt der Zimmermann zugegeben hat, dass er die falschen Materialien benutzt hat, vor Ablauf der Verjährung oder jetzt erst ?
Hier ist dann noch die weitere Frage, ob er sich daran festhalten lässt, wenn es zu Weiterungen käme, etwa bei einem Prozess oder ob er dann behauptet, das so nie zugegeben zu haben.
Gab es gegebenenfalls Zeugen, die seine Aussage belegen könnten?
Gab es denn auch Zeugen für die Vereinbarung, dass nur das Material gezahlt werden soll oder haben Sie hier etwas schriftlich mit ihm vereinbart ?
Insgesamt ist hier eine Einigung anzustreben, da Ihre Ansprüche wie oben erläutert, wohl verjährt sind.
Nutzen Sie wie gesagt, die Nachfragefunktion zur näheren Betrachtung des Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Draudt,
vorab vielen Danke für die schnelle Antwort.
In welcher Form muss so eine Abnahme stattfinden,
ich habe bis heute keinerlei Schriftstücke unterzeichnet in dem ich das Werk als in Ordnung freigegeben habe.
Der Zimmermann wurde in Vergangenheit des Öfteren wegen der Probleme kontaktiert, leider nur in telefonischer Form, anfangs wegen dem Wasser durchtritt in der Nähe des Dachfensters, später trat es im ganzen Bereich des Anbaus auf.
Erst wurden die Dachziegel als Grund des Durchlasses von Ihm angegeben,
Anfang des Jahres dann unter Zeugen, mündlich der Fehlaufbau des Daches zugegeben und das er den Fehler behebt, wir allerdings die Differenz zu dem Hochwertigeren Material tragen müssen, alle weiteren kosten trägt er in voller Höhe.
Genauer benannt, wurde die falsche Unterspannbahn verwendet, nicht geeignet für ein Dach von 10 Grad Neigung, auch kein Nagelbänder die beim durchtritt des Nagels durch die Unterspannbahn abdichten und somit das ganze Wasserdicht halten soll.
Aus dem Angebot ist ersichtlich, das er nicht nur weit von der Differenz zum vorherigen Material entfernt ist, sondern auch von den offiziellen Preisen im Handel, was darauf zurückschließen lässt, das er in vollem Umfang die Kosten decken will.
Hier die Kosten:
Angebot Zimmermann Material - 1465,00 € zzgl. MwSt.
Preise im Handel Material - 761,50 € zzgl. MwSt.
Das von Ihm abgegeben Angebot entspricht dem eines jeden Zimmereibetriebes, dem ich offiziell den Auftrag erteilen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Abnahme ist eine schriftliche Erklärung, dass das Werk für als in Ordnung befunden wird, also Mangel frei ist. Man trifft sich üblicherweise an der Baustelle und der Handwerker lässt sich das entsprechend unterschreiben.
Wenn das noch nicht der Fall war und immer wieder Rügen stattfanden, so ist noch keine Abnahme erfolgt und es ist noch keine Verjährung eingetreten.
ich rate Ihnen daher, eine schriftliche Mängelrüge zu verfassen, in der Sie die Mängel genau nennen und eine Frist setzen, bis zu der diese beseitigt sein müssen und dass Sie danach die Nacherfüllung ablehnen.
Nach dem Ablauf der Frist können Sie eine andere Firma beauftragen und ihm die Kosten in Rechnung stellen.
Möglicherweise empfiehlt es sich , das alles mit ihm noch zu besprechen, so dass er noch zur Selbstvornahme bereit ist.
Gegebenenfalls haben Sie auch noch Anspruch auf den Ersatz weiterer Schäden im Haus, am Dach.
Davon schreiben Sie nichts, aber vermutlich ist das so.
Die Sache scheint größere Ausmaße anzunehmen, so dass die Hinzuziehung eines Anwalts in Erwägung zu ziehen ist. Da macht es Sinn, sich an einen solchen in Ihrer Nähe zu wenden.
mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin