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Zeugnisbeurteilung

20. Dezember 2012 14:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:31

Herr XXXX identifiezierte sich mit seinen Aufgaben und arbeitete mit sehr viel Engagement und Eigeninitiative. Er war in der Lage, auch schwierige Situationen sofort und zutreffend zu erfassen und schnell richtige Lösungen zu finden. Auch bei sehr hoher Belastung erzielte er gute Arbeitsergebnisse.

Herr XXXXXXX besitzt gute Fachkenntnisse. Aus eigenem Antrieb und mit persönlichem Interesse erweiterte und vertiefte er seine Kenntnisse. Herr XXXX zeigte eine Arbeitsleistung, die durch Zuverlässigkeit geprägt war. Er arbeitete sicher und selbständig.

Herr XXXXXXX pflegte einen guten Führungsstil und motivierte seine Mitarbeiter zu guten Leistungen, Er plante alle Projekte sehr sorgfältig, legte sinnvolle Meilensteine fest und garantierte eine konsequente Umsetzung. Er war Neuem gegenüber aufgeschlossen.

Er hat die Ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. Sein persönliches Verhalten war immer vorbildlich. Bei Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern war er geschätzt.

Herr XXXXX verlässt uns auf eigenen Wunsch.

Wir bedauern sein Ausscheiden sehr, da wir mit Herrm XXXXX einen guten Mitarbeiter verlieren. Wir danken für sein Mitwirkung in unserm Unternehmen und wünschen ihm für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Ist das Recht so, oder sollte ich auf eine Abänderung bestehen ?

Danke

20. Dezember 2012 | 15:54

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Im Vergleich mit einer Schulnote ist das Zeugnis höchstens als eine schlecht „2" einzustufen. Der Arbeitgeber beschreibt zwar, was Sie alles gemacht haben und dass Sie dies gut gemacht haben. Durch die Wahl seiner Formulierungen – ob bewusst oder unbewusst – bewertet er die Leistungen aber nicht so gut.

Es fehlen die positivere Bewertungen.

Dies findet man in dem vorliegenden Zeugnis leider fast gar nicht.

Ihnen steht also ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis zu, was wir vorliegend aber nicht haben.

Im letzten Teil wird einmal erwähnt, dass Sie Ihre Arbeit „zu unsere vollsten Zufriedenheit" erledigt haben.

Es besteht insoweit aber ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung.

Der Arbeitgeber schuldet aber auch lediglich ein Zeugnis, dass die Arbeitskraft nach mittlerer Güte bewertet, also mit einer „3". Will der Arbeitgeber schlechter bewerten, muss er das auch beweisen können. Wollen Sie die Bewertung mit „gut" oder „sehr gut" müssen Sie beweisen, dass die entsprechenden Leistungen gegeben waren.

Nur dann macht auch ein weiteres (gerichtliches) Vorgehen Sinn.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2012 | 14:28

Hallo Herr Anwalt,

besten Dank für Ihre Antwort.

Welche Änderungen müssten erfolgen, um die Note 2 zu erhalten ?

Mein Arbeitgeber wäre dazu bereit.

Besten Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2012 | 14:31

Sehr geehrter Fragesteller,

leider ist beim Preis von 25 Euro neben der Zeugnisprüfung nicht auch noch inbegriffen, das Zeugnis anzupassen.

Gern können Sie mich aber direkt beauftragen, damit ich das Zeugnis anpassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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