Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Davon ausgehend, dass Sie der Dame nicht Hilfe geleistet haben, müssen Sie nun, wenn Sie noch einmal verhört oder in der Verhandlung angehört werden sollten die Wahrheit sagen, so wie Sie es eben auch geschildert haben. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann werden Sie wegen wegen Beihilfe zur Rechenschaft gezogen. Dies setzt aber voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz bedeutet, Sie wußten die Umstände der Tatbegehung und wollten der Dame helfen. Berufen Sie sich insofern darauf, dass Sie keine Hilfe leisten wollten und bei der Vernehmung als Zeuge auf Grund Ihres Restalkohols nicht bei vollem Bewußtsein waren.
Sie können Ihre Aussage jederzeit ändern oder widerrufen, aber ich würde Ihnen dringend empfehlen, ein gutes Argument und vor allem die Wahrheit für die Änderung vorzulegen.
Wenn überhaupt das Verfahren eröffnet wird, müssen Sie dringend die Umstände darlegen, die zu Ihrer früheren Aussage geführt haben.
Meines Erachtens wird man Ihnen auf Grund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts jedoch einen Vorsatz nicht nachweisen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
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