Sehr geehrter Ratsuchende,
Als vorbestraft gelten Sie nicht, da in das polizeiliche Führungszeugnis erst Strafen ab einer Höhe von 90 Tagessätzen eingetragen werden. Sie haben aber keine Geld- oder Freiheitsstrafe ´aufgebrummt´ bekommen, sondern sind im Jugendstrafverfahren zu einer erzieherischen Maßnahme herangezogen worden. Vorbestraft sind Sie also nicht.
Trotzdem ist der damalige Vorgang allerdings aktenkundig, so daß die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erlangen kann. Wenn Sie aber als Zeugin in einem Strafverfahren gehört werden, dürfte für die Staatsanwaltschaft in der Regel kein Anlaß bestehen, in Ihrer Vergangenheit herumzusuchen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten wird keine Kenntnis von Ihrem Jugendstrafverfahren erlangen, denn ihm steht keine Aktensicht diesbezüglich zu.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Herr Schwartmann,
steht die Straftat also im sog. behördl. Zeugnis oder nur im Zentralreg.?
Wann erfolgt hier die Löschung?
Ist das sicher, dass der Anwalt keine Einsicht nehmen kann?
Vielen Dank
Der Anwalt des Beschuldigten erhält ganz sicher keine Akteneinsicht in Ihre Akten aus dem Jugendstrafverfahren.
Die Sozialstunden sind im sogenannten Erziehungsregister eingetragen, in das die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Einblick erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann