Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Rechtsprechung ist sehr streng, was die vorzeitige Beendigung von Gewerbemieträumen, die auf Zeit geschlossen sind, angeht. Selbst wenn die Geschäftstätigkeit eingestellt wird und die Räume verlassen werden, stellt dies keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages dar. Die Verpflichtung die Miete zu zahlen, folgt aus dem Mietvertrag und besteht auch wenn die Räume tatsächlich nicht benutzt werden.
Durch konkludentes Verhalten kann ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden. Dies ist aber immer eine Ausnahme. Einen stillschweigenden Aufhebungsvertrag kann man nur annehmen, wenn der Vermieter die Räume und die Schlüssel vorbehaltlos zurücknimmt und man aus seinem Verhalten schließen kann, dass er das Mietverhältnis als beendet ansieht. Dies kann man nach Ihrer Schilderung ausschließen, weil der Vermieter auch im Rückgabeprotokoll klargestellt hat, dass eine Beendigung des Vertrages nicht vorliegt. Sie schulden also weiter Miete, es sei denn die Räume wären weitervermietet oder der Vermieter würde die Nutzung untersagen. Wenn der Vermieter generell die Räume bereit hält und bereit ist die Schlüssel wieder auszuhändigen, hat er Anspruch auf die Miete.
Das die GbR nicht mehr existiert, hilft Ihnen leider nicht weiter, weil die Gesellschafter im Wege der Nachhaftung persönlich und gesamtschuldernisch haften. Wer welchen Anteil zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Im Außenverhältnis haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch, der Vermieter kann also von einem die gesamte Forderung verlangen und der Ausgleich erfolgt dann im Innenverhältnis.
Sie sollten versuchen sich mit dem Vermieter auf einen Auflösungsvertrag zu einigen, evtl. auch durch Stellung eines Nachmieters.