Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Generell haben Sie nach dem insoweit früher geltenden § 564c (alte Fassung – vgl. dazu Art. 229
§ 3 Abs. 3 EGBGB) die Möglichkeit, spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Soweit dieser keine eigenen berechtigten Interessen geltend machen kann (z. B. Eigenbedarf, Renovierung), muss er dem zustimmen.
Die Schriftform ist aber unabdingbar (vgl. § 126 BGB
)! Von daher sehe ich derzeit, wenn Sie sich mit dem Vermieter nicht einigen, keinen Weg, wie sie über den 1.11. hinaus am Mietvertrag festhalten können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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