Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich ist auch bei einem vorzeitigen Auszug die Miete bis zum Vertragsende zu zahlen. Die Heiz- und Betriebskosten können ebenfalls bis zum Vertragsende umgelegt werden und sind nicht zum Auszugstermin abzurechnen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter nach dem vorzeitigen Auszug eine Eigennutzung der Mietsache vornimmt und dadurch Gebrauchsvorteile erhält. In dem Fall werden Miete und Nebenkosten nicht mehr durch den Mieter für den Zeitraum der Eigennutzung geschuldet.
Die Kosten des Wärmeverbrauchs sind bei einem Nutzerwechsel gem. § 9b HeizkostenV umzulegen: die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Die Wahl der Aufteilung der Grundkosten des Wärmeverbrauchs nach Gradtagszahlen oder Kalendertagen bleibt dem Vermieter vorbehalten. In Ihrem Fall dürfte eine Aufteilung nach Gradtagszahlen günstiger sein, da dadurch der heizintensive Dezember genauer berücksichtigt würde, als bei einer Aufteilung nach Kalendertagen. Einen klagbaren Anspruch auf Abrechnung nach Gradtagszahlen haben Sie aber nicht, sofern nicht vertraglich geregelt; insofern sollten Sie mit dem Vermieter aber zumindest verhandeln.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Eine weitergehende Einschätzung der Rechtslage ist nur nach Einsichtnahme in die Abrechnung möglich. Dies kann im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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