Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Das LG Münster hat in seiner Entscheidung (LG Münster, Urteil vom 31.07.2003, 8 S 82/03
, NJW-RR 2004,443
) die Auffassung vertreten, dass bei einem Auseinanderfallen der Abrechnungszeiträume des Energieversorgers und des Vermieters es dem Vermieter NICHT zumutbar ist, eine Ablesung aller Zähler bis zum Ende seiner Abrechnungsperiode vorzunehmen.
Der Vermieter kann also es in diesem Fall bei einer zeitanteiligen Abrechnung belassen.
Des Weiteren ist das Gericht der Meinung, dass bei Fortbestehen des Mietverhältnisses dem Mieter durch diese Abrechnung KEINE NACHTEILE entstehen, da eine Korrektur durch die Folgeabrechnungen erfolgt.
Folgt man der Auffassung des Gerichts, so wäre die zeitanteilige Abrechnung Ihres Vermieters zulässig.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Tanja Stiller
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Diese Antwort ist vom 19.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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