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Zeit vor und nach berufung .

30. Januar 2025 22:06 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:04


Hallo eine kurze frage.. hatte bereits 2 geldstrafen und 2 mal freiheits strafe 1 mal 4 monate auf bewahrunf jnd 1 mal 5 monate auf bewährung. Bri drr jetzigen tat war 1 bewahrung noch offen.
Anklagt wurde bbetrug Im besonders schweren fall in 4 fällen mit urkunden fälschung.
Nun wurde verhandelt am gericht . Strafe ist 17 monate ohne bewährung am anschluss an die urteils verkundung hay mir der Richter ans herz gelegt dass ich in berufung gehen soll und bis zur verhandlung probieren sollte den schafen gut machen bzw zu bezahlen und die therapie nachweislich durch zu ziehen und naturlich straffrei bleiben... letzte tag war november 2023 schaden cam 3000 euro... geht um betrug wegen alg2 ..
Kurz zu mir : .. alleinerziehend.. 2 kinder . 2 jahre und 9 jahre, arbeite teilzeit , keine leistungen mehr vom staat seit 1, 5 jahren.
17.3 beginnt therapie, und habe bereits ratenzahlun vereimbart und versuche bis zur berufung alles irgedwoe zu bezahlen.

Nun zu meiner frage. Ich weiß es ist kein hellseher hier. Aber ost es wirklich realistisch die strafe bei drr berufung in bewährung umzuwandeln wenn man alles gut gemacht hat und therapie und straffreiheit nachweisen kann. ? Denke Der Richter hat es evtl nicht ganz umsonst gesagt wenn gar keine chance mehr bestehen wûrde oder was denken sie ?

2.frage wohne beu munchen. Wie lange dauert es im schnitt bis zu einer berufung ? Also nur so ein richtwert was es minestens dauert ungefähr... und wenn es bei der berufung nicht klappt. Wie lange dauert es wohl nach der verhandlung Zim haftantritt ? Also ich weiß es unterscheidet sich abet auch einen ungefahren groben wert ..

Ich erwarte kein mitleid oder verstandnis .. und weiß ich bin zu 100 prozent selber schuld. Hab es jur leider zu spät realisiert .. und die taten ware nicht fur luxus sondern aus einer notlage heraus was ich beweisen kann. Ich weiß es macht es nicht besser aber wollte es nur kurz erklären.

Liebe grüße.

30. Januar 2025 | 23:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Anfragende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Tatsächlich gehe ich davon aus, dass Sie hier eine realistische Chance auf eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz haben. Voraussetzung wird der (zeitnahe) Beginn Ihrer Therapie und die zumindest teilweise Schadenswiedergutmachung (Täter-Opfer-Ausgleich) durch zuverlässige Zahlung der monatlichen Raten sein.

Bis zur Berufungsverhandlung am Landgericht dauert es momentan in München erfahrungsgemäß zwischen sechs bis zwölf Monate. Das Urteil des Berufungsgerichts können Sie im Wege des Rechtsmittels der Revision auf Rechtsfehler überprüfen lassen. Die Revisionsinstanz dauert bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts ebenfalls mehrere Monate.
Falls Sie Ihr Ziel, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt zu werden, nicht erreichen, erhalten Sie voraussichtlich nach wenigen Wochen die Ladung zum Haftantritt. Der genaue Zeitpunkt ist von der Auslastung der zuständigen JVA ab.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen gerne bei etwaigen Verständnisproblemen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion sowie zur Übernahme Ihrer Strafverteidigung in der Berufungsinstanz zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2025 | 23:24

Vielen dank für Ihre antwort.
Also denken sie sollte die berufung negativ ausgehen und ich keine bewährung erhalten , ich aber dann in revision gehe .. bin ich, vorausgesetzt ich mache keine straftaten mehr noch evtl bis ende des jahres ca evtl. Noch auf freiem Fuß ?

Natürlich werde ich alles geben dass ich die bewährung bekommen kann und alles nötige tun. Einen hadtbefehl oder ähnliches brauche ich in der zeit nicht zu befürchten , wenn nichts neues mehr dazu kommt oder ?

Ich danke Ihnen sehr.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2025 | 14:04

Sehr geehrte Anfragende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Tatsächlich dürfte es bis zum rechtskräftigen Ende Ihres Strafverfahrens inklusive Revisionsverfahren bis zum Ende diesen Jahres dauern. etwas anderes gilt, falls das Revisionsgericht das Berufungsurteil aufhebt und von neuen Entscheidung an eine andere Berufungskammer zurückverweisen.

Es ist selbstverständlich, dass Sie in der Zwischenzeit einen neuen Straftaten begehen sollten.
Gegebenenfalls haben Sie auch einen Haftbefehl zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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