Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu sagen, dass wenn erst einmal eine Anklage vorliegt, nicht mehr im Wege des Strafbefehls vorgegangen wird.
Hinsichtlich des Strafmaßes ist es schwierig eine Prognose abzugeben. Grundsätzlich kann bei einer zweiten Fahrt ohne Fahrerlaubnis je nach anderen Vorstrafen entweder mit einer hohen Geldstrafe oder bereits mit einer kurzen Freiheitsstrafe zu rechnen ist, wobei diese zur Bewährung ausgesetzt werden würde, da die Voraussetzungen der Aussetzung zur Bewährung ja bei der ersten Verhandlung bereits vorlagen und die jetzige Tat ja davor stattgefunden hat.
Die gute Nachricht dagegen ist, dass sofern das zweite Gericht nach dem Berufungsurteil entscheidet, die im zweiten Urteil ausgesprochene Strafe in einem gesonderten schriftlichen Verfahren mit der ersten Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt wird, da die jetzige Tat ja bereits vor der ersten Verhandlung stattgefunden hat. Eine Gesamtstrafe wird derart gebildet, dass die höchste Einzelstrafe der einzelnen Taten angemessen erhöht wird, im Ergebnis fährt man damit besser als bei der Aneinanderreihung mehrerer Strafen.
Sollte das zweite Gericht vor dem Berufungsgericht entscheiden wird ebenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
Mehr oder weniger pauschal kann man also sagen, dass Ihr Bekannter mit ca. 2-4 Monaten Erhöhung seiner bisherigen Strafe rechnen kann.
Ist auch eine geldstrafe möglich? Denn eine erhöhung der strafe um 2-4monate würde heißen das er ins gefängniss muss, weil er jahre haft auf 4 jahre bewährung bekommen hat. Lg
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bei der Bildung der Gesamtstrafe wäre es unerheblich ob es eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gab, da eine Geldstrafe bspw. 120 Tagessätze in 4 Monate umgerechnet werden müsste.
In Ihrer Nachfrage war die Anzahl der Jahre leider nicht vorhanden, ich nehme aber an, dass Ihr Bekannter zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, da bei einer Erhöhung dann eben keine Aussetzung zur Bewährung mehr möglich wäre.
Hier wäre nun sinnvoll in der Berufungsverhandlung das Strafmaß noch zu senken, so dass für die Gesamtstrafenbildung noch "Luft" für eine Erhöhung wäre. Angesichts der Strafhöhe gehe ich davon aus, dass Ihr Bekannter zumindest in der Berufungsverhandlung einen Pflichtverteidiger hat. Mit diesem sollte die Problematik besprochen werden, damit dieser mit dem Berufungsgericht die Problematik des noch offenen Verfahrens offen diskutieren kann, üblicherweise sind die Gerichte dabei auch entgegenkommend, da angenommen der letzte Fall wäre schon in der ersten Verhandlung mitverhandelt worden, wohl auch 2 Jahre auf Bewährung herausgekommen wären.
Mit freundlichen Grüßen
Haberbosch