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Zaunsetzung

6. August 2012 17:01 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

nach dem Grundsatz der Rechtseinfriedung haben wir an der Grenze zu dem von uns rechts liegenden Grundstück einen Zaun gezogen. Darauf hin hat der Nachbar zwei nicht miteinander verbundene Elemente ( 1,86 m Höhe x 3,60 m Breite und 1,86 m Höhe mal 5,40 m Breite) gezogen. Es handelt sich hier also um einen "Sichtschutz" und um eine "Zaun an Zaun" - Bebauung. Es ergeben sich 2 Fragen:
1. Sind die Längen zu addieren oder werden sie einzeln gerechnet, sodass der Nachbar nur die längereWand kürzen müsste?
2. Ist es juristisch erfolgversprechend, die "Zaun an Zaun" - Bebauung grundsätzlich zu untersagen?
Gespräche finden leider nicht statt.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern wie folgt beantworte:

Die Einfriedungsfrist sowie einige Vorgaben für die Art und Weise der Zaunsetzung findet man im Nachbargesetz Schleswig-Holstein. Nach § 31 Abs. 1 NachbG soll die Einfriedung ortsüblich sein. Was ortsüblich ist, wird meist von der Gemeinde in den Bauplänen und/oder der Gemeindesatzung näher geregelt. Diese speziellen Regelungen sind dann vorrangig zu beachten.

Gibt es keine speziellen Vorgaben der Gemeinde, so ist nach § 31 Abs. 1 NachbG die Einzäunung
ortsüblich vorzunehmen. Dies geschieht grundsätzlich mit einem Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m. Der Zaun ist grundsätzlich über die gesamte Grundstückslänge entlang der Grundstücksgrenze zu errichten.

Der von Ihnen beschriebene Sichtschutz mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 Metern wird meiner Erfahrung nach nicht einer ortsüblichen Einfriedung des Grundstücks entsprechen. Auch eine Zaun-an-Zaun-Einfriedung ist grundsätzlich nicht ortsüblich. Auch aus Ihren Angaben lese ich, dass ein solcher Zaun nicht ortsüblich ist und auch nicht in den anderen Gärten in der Weise vorhanden ist.

§ 31 Abs. 2 NachbG enthält zwar eine Ausnahmereglung zu den Vorgaben des Abs. 1 für den Fall, dass ein ortsüblicher Zaun keinen ausreichenden Schutz bietet, aber für eine solche Ausnahme sehe ich nach Ihren Angaben keine Anhaltspunkte. Um einen solch massiven Sichtschutz zu rechtfertigen, müssten von Ihrem Grundstück schon erhebliche Gefahren oder Beeinträchtigungen ausgehen.

Im Normalfall wird ein Sichtschutz von 1,80 m Höhe zur Abschirmung der Terrasse noch für üblich gehalten. Das würde bedeuten, dass mindestens das zweite Element mit 5,4 m Breite entfernt werden müsste.

Grundsätzlich ist es unerheblich, ob die Zaunelemente fest miteinander verbunden sind oder nur aneinander gestellt sind, da es meist auf die Gesamtlänge und den Gesamteindruck ankommt. Wenn die Elemente nicht miteinander verbunden sind, wäre es für den Nachbar sogar noch leichter, den Zaun auf ein übliches und angemessenes Maß zu kürzen.

Ausgehend davon, dass der von dem Nachbarn errichtete Sichtschutz nicht ortsüblich ist und es auch keine Ausnahmegründe gibt, die eine solche Einzäunung rechtfertigen, haben Sie einen Anspruch gegen den Nachbarn, dass der Sichtschutz entfernt oder zumindest auf ein übliches Ausmaß (Terrassenbreite) begrenzt wird. Auch die Entfernung der Zaun-an-Zaun Zaunsetzung können Sie auf diesem Wege grundsätzlich verlangen.

Im Sinne einer guten Nachbarschaft wäre es natürlich am besten, wenn die Sache mit einem Gespräch einvernehmlich geklärt werden könnte.

Ist dies nicht möglich, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Recht auch auf andere Weise durchzusetzen. Dazu müssten Sie den Nachbarn anschreiben und ihn unter Hinweis auf die Gemeindevorgaben, die Ortsüblichkeit und das Nachbargesetzt auffordern, den Sichtschutz zu beseitigen. Dazu sollten Sie eine angemessene Frist von 2 bis 3 Wochen setzen. Am besten ist es, das Schreiben per Einschreiben-Rückschein zu schicken, damit Sie später einen Zugangsnachweis haben. Sie können natürlich auch zu diesem einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort beauftragen, um den Nachbarn entsprechend anschreiben zu lassen.

Lässt sich keine Einigung erzielen oder geht der Nachbar auf einen berechtigten Beseitigungsanspruch nicht ein, wäre der nächste Schritt ein Termin beim Schiedsmann. Bei Nachbarschaftsachen ist das Schiedsverfahren einzuhalten. Erst wenn auch dieses scheitert, ist es möglich, dass die Ansprüche bei Gericht durchgesetzt werden. Sofern der Beseitigungsanspruch rechtlich begründet ist, stehen die Chancen für Sie gut.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über das weitere Vorgehen verschaffen und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2012 | 19:22

Sehr geehrte Frau Jacobi,

vielen Dank!

zu meiner 1. Anfrage: die genannten Elemente stehen nicht in Reihe, sondern rechts- und linksbündig am Grundstück, dazwischen sind ca 7 m von unserem Nachbarn "unbezaunt". Summiert sich dennoch die Gesamtlänge?
Es handelt sich nicht um eine Abschirmung zur Terasse - die ist ca 4 m "landeinwärts" extra vorgenommen. Es wimmelt bei uns alo nur so vor Sichtschutzen!

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. August 2012 | 09:45

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Wie beschrieben ist zunächst die Ortsüblichkeit entscheidend. Hier dürfte weiterhin davon auszugehen sein, dass der aufgebaute Sichtschutz nicht ortsüblich ist.

Wenn die Elemente so weit auseinander stehen und noch ein zusätzlicher Sichtschutz zur Terrasse vorgenommen wurde, ist meiner Erfahrung nach jedes Element einzeln zu bewerten und nicht mehr auf die Gesamtlänge abzustellen. Daneben ist auch der Gesamteindruck zu bewerten.

Sofern von Ihrem Grundstück keine erheblichen Gefahren oder Belästigungen ausgehen, wovon ich ausgehe, können Sie meiner Einschätzung nach verlangen, dass mit Ausnahme des Sichtschutzes zur Terrasse die gesamte Zaun-an-Zaun Einfriedung des Nachbarn wieder beseitigt wird.

Mit freundlichen

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