Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein 2 Meter hoher Sichtschutzzaun an der Grenze ist gemäß § 35 NachbG NRW nur dann zulässig, wenn derartige Zäune ortsüblich sind. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, ist die Höhe von Zäunen auf 1.20 Meter begrenzt.
Der einzuhaltende Abstand ergibt sich grundsätzlich aus § 36 NachbG NRW mit 0,50 Meter. Näheres kann nur gesagt werden, wenn die genaue Lage der Grundstücke bekannt ist.
Wird ein Sichtschutzzaun errichtet, der höher ist als die ortsübliche Einfriedung, muss er soweit von der Grenze weg, dass die damit verbundene Abschattung des Nachbargrundstückes nicht größer ist als die, die von der ortsüblichen Einfriedung ausgeht. Ansonsten läge eine nach § 903 BGB
unzulässige Beeinträchtigung vor.
Danach darf jeder Eigentümer zwar Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten, er darf dabei aber nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzen.
Mit freundlichen Grüßen