Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gemäß § 28 Abs. 3 des niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes i.V.m. § 12 a Nr.2 der niedersächsischen Bauordnung sind Einfriedungen bis zur Höhe von 2 m zulässig, Einfriedungen, die oberhalb einer Höhe von 1,80 m undurchsichtig sind, jedoch nur, wenn der Nachbar zugestimmt hat. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen die zweite Alternative zutrifft und keine Orstssatzungen vorliegen, in denen abweichende Regelungen getroffen sind.
Bei einer einseitigen künstlichen Überhöhung ist gegenüber dem Grundstückseigentümer, der diese Überhöhung veranlasst hat, grundsätzlich von der bisherigen, natürlichen Geländehöhe auszugehen (Ein ausreichender Sichtschutz ist dadurch gewährleistet). Allerdings kann eine von Menschenhand geschaffene Aufschüttung insbesondere dann zum natürlichen Gelände werden, wenn sie nicht durch eine Mauer befestigt ist und wenn ein gewisser Zeitraum vergangen ist (mehrere Jahre erforderlich).
Zwar sind in Ihrem Fall schon 50 Jahre vergangen, jedoch wird aufgrund der Stützmauer wohl nach wie vor von einer künstlichen Aufschüttung auszugehen sein, so dass hier für den Zaun tatsächlich vom "gewachsenen Boden" auszugehen sein wird.
Ein Gesetz, dass Ihnen den Zaunbau wie von Ihnen beabsichtigt ermöglicht, gibt es leider nicht. Sie müssten demnach andere Vorkehrungen treffen, um Ihre Kinder am überklettern des Zauns zu hindern.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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