Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Die Einfriedung und Vorschriften dazu findet man in §§ 32 ff. Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen. Eine Einfriedung ist eine auf der Grundstücksgrenze errichtete Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgegrenzt und es vor unbefugtem Betreten und vor Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, schützt. Einfriedungen sind also Zäune, Mauern oder Hecken.
Gemäß § 32 NachbG NRW kann ein Nachbar eine Einfriedung verlangen. Der andere Nachbar ist verpflichtet, zusammen mit ihm eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Man muss sich jedenfalls dann die Kosten teilen. Wenn es allerdings wie bei Ihnen zu keiner Einigung kommt, so muss gemäß § 35 NachbG NRW eine ortsübliche Einfriedung gewählt werden. Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie in Ihrer unmittelbaren Umgebung/Siedlung häufiger vorkommt.
Wenn Sie nun also vorhaben, eine eigene Einfriedung zu machen, so dürfen Sie das, aber Sie muss ortsüblich sein. Sie teilen mit, dass sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lässt und Sie sich nicht einigen können, so dass eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung, also beispielsweise eine Mauer, ein Drahtzaun, ein Holzzaun oder eine Hecke errichtet werden darf. Das geht. Allerdings sehe ich bei der Errichtung der Gabionen die Gefahr, dass dies nicht unter eine klassische Einfriedung fällt.
Möglicherweise würde man Ihnen vorwerfen, dass Sie das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Mit "eigener Einfriedung" meinen Sie, dass (bspw.) der Zaun nun nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet wird, sondern komplett auf dem eigenen Grundstück (beliebig nah zum Nachbarn, aber innerhalb des eigenen Grundstücks), oder? Es gibt dann keinen einzuhaltenden Mindestabstand zum Nachbar, oder?
Zählen Gabionen nicht als Mauern, die auch oft als ortsüblich betrachtet werden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:
„Mit "eigener Einfriedung" meinen Sie, dass (bspw.) der Zaun nun nicht auf der Grundstücksgrenze errichtet wird, sondern komplett auf dem eigenen Grundstück (beliebig nah zum Nachbarn, aber innerhalb des eigenen Grundstücks), oder?"
Ja
„ Es gibt dann keinen einzuhaltenden Mindestabstand zum Nachbar"
Ja
„Zählen Gabionen nicht als Mauern, die auch oft als ortsüblich betrachtet werden?"
Bisher nicht lt. Rechtsprechung, da diese noch recht neu sind und recht massiv. Diese Anschauung kann sich aber ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin