Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich habe Sie so verstanden, dass der streitgegenständliche Zaun auf Ihrem Grundstück errichtet worden ist.
Ansprüche wegen Besitzentziehung/Besitzstörung (vgl. §§ 861
, 862 BGB
) sind mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird, erloschen (vgl. § 864 BGB
).
Daneben sind auch die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 I BGB
gegeben. Dieser Abwehranspruch unterliegt nach § 195 BGB
der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und beginnt mit der Beeinträchtigung des Eigentums.
Die Verjährungsfrist greift hier ein, da der Zaun vor vier Jahren errichtet worden ist.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie nunmehr keine rechtlichen Möglichkeiten mehr hätten.
Der vom Nachbar geschaffene Zustand bleibt auch nach Eintritt der Verjährung rechtswidrig. Dieser Zustand kann von Ihnen auf eigene Kosten beseitigt werden (vgl. BGH, Urt.v. 28.01.2011 - NJW 2011, 1068
f.).
Sie sollten über einen Rechtsanwalt dem Nachbarn die Sach- und Rechtslage erläutern lassen und diesen auffordern, den Zaun innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist sollte dann angekündigt werden, dass Sie den Zaun selbst beseitigen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
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http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Roth,
ok, herzlichen Dank, das hilft weiter.
Es ist für mich kein Problem, den Zaun selbst zu beseitigen und zu entsorgen. (Das macht mein Traktor in einer halben Stunde...) Da ich aber nicht auf Streit aus bin, wollte ich lediglich ein Tor in den Zaun einbauen und das Grundstück aufräumen. Ansonsten dürfen die Tiere des Nachbarn dort gerne auch weiterhin (wenn auch rechtswidrig) das Gras kurz halten. Dieses Recht, den Zaun auf eigene Kosten ganz oder teilweise zu verändern/abzubauen steht mir also jederzeit zu, notfalls auch gegen den Willen des Nachbarn?
Falls ich später doch einmal den Zaun komplett beseitigen möchte, verwirke ich durch mein Zögern irgendwelche Rechte?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1. Frage:
Ja, das haben Sie richtig verstanden.
2. Frage:
Zu lange sollten Sie damit nicht warten, um dem Einwand der Verwirkung zu befeuern.
Wenn Sie allerdings ein Tor in den Zaun einbauen, erklären Sie zumindest stillschweigend den Zustand zu dulden.
Daran müssen Sie sich dann auch festhalten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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