Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfeste oder ortsfest genutzte
Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dies sind beispielsweise auch Schilder, Tafeln oder Beschriftungen auf einem Zaun.
Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig, soweit die Hessische Bauordnung nichts anderes bestimmt.
Keiner Genehmigung bedürfen:
- Werbeanlagen mit einer Ansichtfläche bis 1 m² (Summierung aller sichtbaren Werbeflächen),
- Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden,
wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
- Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren
Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in
abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in
die freie Landschaft wirken,
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HBO, wenn die
Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die
Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
- Werbeanlagen als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen
(Hinweiszeichen),
- Werbeanlagen als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder land-
wirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen ( Hinweisschilder ), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer
einzigen Tafel zusammengefasst sind,
- Warenautomaten.
§ Rechtsgrundlage für die Genehmigungspflicht: § 62 HBO
Fazit: Wird Außenwerbung, welche die zulässige Maximalgröße überschreitet, ohne Genehmigung auf einem Privatgrundstück angebracht, droht ein hohes Bußgeld. Das Bußgeld richtet sich dabei gegen den Eigentümer des Grundstücks.
Sie sollten daher zunächst eine Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter