Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
zu 1:
Besteht nur eine Forderung, so ist die Zahlung grds. gem. § 367 I BGB
in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
-Kosten;
-Zinsen;
-Hauptforderung.
Bestehen mehrere Forderungen gegen einen Schuldner, so wird gem. § 366 I BGB
zunächst diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei Leistung bestimmt.
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so richtet sich die Verrechnung auf die Forderungen nach § 366 II BGB
.
- fällige Schuld;
- bei mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet; eine größerere Sicherheit bieten z. B. Schulden, bei denen eine Mithaftung eines Gesamtschuldners gegeben ist, eine Grundschuld bestellt wurde oder ein Vollstreckungstitel vorliegt;
- bei mehreren gleich sicheren Schulden, die lästigere Schuld; also z. B. eine höher verzinsliche Schuld, eine durch Vertragsstrafe verschärfte oder eine bereits rechtshängige Schuld;
- ältere Schuld, wobei maßgeblich die Entstehung, nicht die Fälligkeit ist.
zu 2:
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB
entsteht nur, wenn beide Parteien sich (schriftlich) über das Bestehen einer Forderung geeinigt hätten. Hier ist eine schriftliche Anerkennungserklärung erforderlich.
Ein bloßes Bezahlen einer Rechnung reicht nicht aus für ein Schuldanerkenntnis (BGH v. 11.01.2007, VII ZR 165/05
).
Der Schuldner hat also trotz der Zahlungen immer noch die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben.
Leider konnte ich Ihnen keine erfreulichere Antwort geben.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatierung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr verehrte Frau Schöpper,
besten Dank für Ihre Antwort! - Gestatten Sie eine Ergänzung:
Wie verhält es sich, wenn der Gläubiger 5 Ausgangsrechnungen
(= AR) schrieb. - Von diesen 5 AR sind aufgrund der von Ihnen genannten Kriterien die 2,5 ältesten Rechnungen bezahlt. Aufgrund der Regelverjährung wird am Ende des 31.12. des 3.Jahres wirksam ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt - mit der Folge, dass für die noch offenen Rechnungen (=> also die "neueren" 2,5 AR) die Verjährung für ca. 6 Monate gehemmt wird. Kann jetzt (wegen Widerspruch gegen den Mahnbescheid) im Rahmen einer Klage der Schuldner - wie von Ihnen oben dargestellt - gegen alle 5 AR Einwendungen geltend machen oder nur gegen die letzten - noch nicht bezahlten 2,5 AR?
Für Ihre Antwort meinen besten Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Eine Einwendung des Schuldners gegen die bereits gezahlten Rechnungen würde nach so einer langen Zeit gegen § 242 BGB
, Treu und Glauben, verstoßen.
Üblich ist eine Frist von einigen Monaten, in der der Schuldner Einwendungen gegen die Rechnung geltend machen kann.
Hier können also nur Einwendungen gegen die noch nicht gezahlten Rechnungen erhoben werden.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.