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| 4. Juni 2009 13:46 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Die Anmeldung zu einem Download- Portal im Internet (30.05.2009) hatte eine 2-jährige Vertragsbindung und eine 1-jährige Vorauszahlung von 96 € zur Folge.Auf dem Anmeldeformular war das noch nicht zu erkennen, in den kleigedruckten AGB jedoch nachzulesen.
Ein Widersruch innerhalb einer 14-Tage-Frist ist lt.AGB auch nicht mehr möglich,da bereits Downloads vorgenommen wurden.Die heruntergeladene Software ist im Netz kostenlos zu erhalten.
Reingefallen oder?

Sehr geehrter Fragesteller,

1. Zum Widerrufsrecht:

Es liegt hier ein Fernabsatzvertrag vor (d. h. ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden ist, § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB ).

Ein Widerrufsrecht besteht daher grundsätzlich, kann allerdings hier ausgeschlossen sein: »Das Widerrufsrecht erlischt [...] bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat« (§ 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB ). Wenn Sie also nach Vertragsschluss am 30.5. bereits Dienstleistungen (Downloads) in Anspruch genommen haben, dann haben Sie kein Widerrufsrecht mehr.

Die Beweislast für den Erlöschenstatbestand trägt der Unternehmer. Zur Sicherheit sollten Sie daher den Widerruf in jedem Fall per Einschreiben erklären.


2. Zur Wirksamkeit der Vertragsklauseln:

Eine zweijährige Vertragsbindung kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden (§ 309 Ziff. 9 Buchst. b BGB ). Diese Klausel gilt also.

Problematischer ist eine Zahlungspflicht, die nur in den AGB aufzufinden ist. Diese Regelung kann eine sog. überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB ) darstellen, die als solche unwirksam ist. Wenn eine Zahlungspflicht sich ansonsten nicht erkennen ließ und die Zahlungsklausel in einer größeren Textmenge ohne besondere Hervorhebung versteckt gewesen ist, dann dürfte davon auszugehen sein, dass die Klausel unwirksam ist.

Daraus allein folgt allerdings noch nicht, dass sie gar nichts zahlen müssen: Zu prüfen wäre dann, ob ein solcher Online-Dienst üblicherweise gegen Entgelt erfolgt und falls ja, in welcher Höhe. In dem Fall tritt anstelle der unwirksamen Preisvereinbarung die übliche Vergütung (§ 612 BGB ). Dies wäre ggfs. zu klären.


Eine abschließende Beurteilung ist also an dieser Stelle leider nicht möglich. Wenn Sie es auf einen Streit ankommen lassen möchten, dann sollten Sie alsbald einen Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen, der den Vertrag prüft und mit der Gegenseite in Kontakt tritt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2009 | 17:49

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