Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Da Sie angeben, bereits bezahlt zu haben, berufen Sie sich auf den Einwand der Erfüllung gem. §§ 362 ff BGB
. Für die Erfüllung sind Sie beweispflichtig.
Sie sollten sich daher bemühen, nachträglich noch einmal Unterlagen zu beschaffen, um die Zahlung belegen zu können. Sofern die Zahlung per Überweisung erfolgt ist, kann hier u.U. noch Ihre Bank behilflich sein und den entsprechenden Kontoauszug erstellen. Dafür fallen idR. zwar zusätzliche Kosten an, die aber deutlich geringer sind als die von Ihnen geforderte Zahlung. Barzahlungen können durch eine Quittung oder u.U. durch glaubwürdige Zeugen bewiesen werden.
Weiter sollten Sie in Erfahrung bringen, ob nach dem Mahnbescheid auch ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragt wurde. Ist dies der Fall, könnte in der nächsten Zeit der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen. Ob der Mahnbescheid und ein nachfolgender Vollstreckungsbescheid im Einzelnen ordnungsgemäß zugestellt wurde, muss dann überprüft werden.
Mahn-, Auskunfts-, Rechtsverolgungskosten und Zinsen sind dann zu erstatten, wenn Sie in Verzug geraten sind. Verzug tritt unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 286 BGB
auch ohne Mahnung ein, siehe z.B. Abs 3 der Vorschrift. Falls Sie vor Verzugseintritt aber voll bezahlt haben und dies belegen können, gehen die weiteren Positionen nicht zu Ihren Lasten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Dies kann im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder schreiben Sie mir einfach eine Email.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Tel: 0 23 33 / 83 33 88
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E-Mail:
Ich hatte ja gefragt wie ich mich verhalten soll. Ist denn aufgrund der Zeit die zurückliegt ( ich hatte die Daten ja angegeben) die Forderung nicht verjährt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich wiederhole:
Die wichtigste Empfehlung zum weiteren Verhalten ist, dass Sie Ihre eigenen Zahlungsnachweise versuchen neu beschaffen.
Desweiteren wissen Sie anscheinend nicht, ob ein Titel gegen Sie vorliegt oder nicht. Dies sollte umfassend geklärt werden. Fragen Sie dazu beim Inkassobüro an und lassen Sie sich ggf. eine Kopie des Titels schicken.
Solange diese grundlegenden Umstände nicht geklärt wurden, sollten Sie zunächst um einen Zahlungsaufschub zur Klärung bitten.
Ob Verjährung erfolgt ist, kann nicht sicher beantwortet werden; vermutlich wurde die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt. Dazu muss aber der Sachverhalt weiter geklärt werden. Ich kann Ihnen insoweit nur noch einmal Unterstützung anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt