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Sehr geehrt(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Firma C hat nur dann einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 94,60, wenn mit Ihnen ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen worden ist.
Das bloße Berühmen eines Anspruchs reicht allerdings hierfür nicht aus. Die Firma C ist darlegungs- und beweispflichtig für die Behauptung des Vertragsschlusses.
Wenn Sie also eine auf den Abschhluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht abgegeben haben, besteht mit der Firma C kein Vertragsverhältnis und Sie müssen die Forderung nicht begleichen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie die Zahlungsaufforderung nicht unbeantwortet lassen, sondern die Firma C anschreiben und um Hergabe der angeblichen Vertragsunterlagen bitten. Eine Zahlung auf bloßen Zuruf kommt daher nicht in Frage.
Einen Kollegen sollten Sie erst dann einschalten, wenn das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet worden ist. Die Kosten bei einem Streitwert von EUR 94,60 sind auch nicht besonders hoch.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Nachfrage vom Fragesteller
26.06.2006 | 08:20
Wie von Ihnen empfohlen, habe ich an die Firma C geschrieben (Einschreiben+Rückschein), dass ich kein Vertragsverhältnis mit ihnen eingegangen bin und habe auch die Herausgabe der Unterlagen verlangt.
Nun schreiben sie mir per E-Mail, dass ich eine Eidesstattliche Erklärung abgeben soll, in der ich erkläre, dass nicht ich den Vertrag abgeschlossen habe. Diese soll der Staatsanwaltschaft zur
Prüfung vorgelegt werden und soll als einziges Mittel das Mahnverfahren abwenden.(oder natürlich die Bezahlung).
Wie soll ich mich verhalten?
Im voraus schon Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Anderlik
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.06.2006 | 09:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es besteht keine Notwendigkeit dafür, dass Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Die Firma C ist offenbar in Beweisnot, da Ihnen nicht einmal die angeblichen Vertragsunterlagen überlassen worden sind. Einem etwaigen gerichtlichen Mahnverfahren können Sie daher gelassen entgegensehen.
Von Ihnen aus ist derzeit nichts weiter zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.06.2006 | 12:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es besteht keine Notwendigkeit dafür, dass Sie eine eidesstattliche Erklärung abgeben.
Die Firma C ist offenbar in Beweisnot, da Ihnen nicht einmal die angeblichen Vertragsunterlagen überlassen worden sind. Einem etwaigen gerichtlichen Mahnverfahren können Sie daher gelassen entgegensehen.
Von Ihnen aus ist derzeit nichts weiter zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -