Aus gesundheitlichen Gründen (Erkrankung des Bewegungsapparates), ist es mir nicht mehr möglich meine bisherige Tätigkeit auszuüben. Ich musste diese Tätigkeit aufkündigen auf Rat des Arztes und der Agentur für Arbeit um schlimmeres zu vermeiden.
Ein Antrag auf Schwerbehinderung wurde bereits beim Integrationsamt gestellt und der Grad würde mehr als 50 Prozent betragen.
Jetzt rät man mir eine Umschulung in eine leichtere Tätigkeit. Die Finanzierung dieser Umschulung erfolgt laut Aussage der Agentur für Arbeit über den Rentenversicherungsträger, da diese die finanziellen Mittel mir nicht zur Verfügung stünden auf Grund meiner Erkrankung.Ich teilte in einem persönlichen Gespräch dem Arbeitsvermittler mit, dass ich unterhaltspflichtig bin und das Einkommen während der Weiterbildungsmaßnahme nicht ausreicht, wenn der Rentenversicherungsträger diese Kosten übernimmt. Ein riesiges Vermögen habe ich nicht um die Kosten des Kindesunterhaltes während der Umschulung auszugleichen. Meine Frage ist, welche Leistungsträger ist für die berufliche Rehabilitation zuständig und welche Möglichkeit habe ich trotz verminderter Leistungseinschränkung den Unterhalt zu zahlen bzw welche finanziellen Mittel seitens der Ämter würden mir in dieser Situation zur Verfügung stehen?
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Amgaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Änderungen im Sachverhalt seine anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ändern sich während der unterhaltspflichtigen Zeit die Einkommensverhältnisse, so hat der Unterhaltsberechtigte daran zu partizipieren. Dies gilt nicht nur für Einkommenssteigerung, sondern auch für Einkommenseinbussen, soweit diese nicht mutwillig herbeigeführt werden. In ihrem Falle gehe ich davon aus, dass die Erkrankung eine Unterhaltsminderung rechtfertigt. Sie sollten dies möglichst bald dem unterhaltsberechtigten beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter mitteilen. Kommt es aufgrund ihrer Einkommenseinbussen und daher zu Unterhaltsminderung so kann das Jugendamt Unterhaltsvorschuss gewähren. Sie sollten dies vor Ort prüfen lassen.
Wer Kostenträger für die Umschulungsmaßnahmen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Hierfür sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Sollten Sie der Auskunft des Arbeitsamtes misstrauen so empfiehlt sich auch hier das Aufsuchen eines Kollegen.
Wenn es sich bei der Fortbildungsmaßnahme um nur eine kurze Erinnerung ihre Einkommensverhältnisse handelt, empfiehlt es sich mit dem unterhaltsberechtigten eine Zwischenlösung zu finden. In jedem Fall sollte das Jugendamt informiert werden.
Ich hoffe, ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller3. November 2017 | 12:28
Welcher Anwalt ist für meinen Themenbereich zuständig, wenn ich mir diesen in meiner Umgebung aufsuchen muss?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt3. November 2017 | 12:46
Sehr geehrter Fragesteller,
ich empfehle Ihnen, zunächst den Empfehlungen der Agentur für Arbeit zu folgen und nur wenn es hier Probleme gibt einen Anwalt aufzusuchen. In diesem Fall würde ich Ihnen zu einemKollegen raten der sich imSozialrecht und im Verwaltungsrecht auskennt.
Das Gleiche gilt, falls Sie entgegen meines Ratschlages, bereits bei Antragsstellung die Umterstützumg eines Kollegen in Anspruch nehmen wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr umfassend beantwortet zu haben. Sollten weitere Fragen vorliegen, können sie mich gerne per E-Mail kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.