Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Mit Wirkung vom 01.07.2007 ist das Entsendegesetz auch für die Gebäudereinigung in Kraft getreten.
Deswegen gelten die folgenden Mindestlöhne für Westdeutschland:
€ 8,55 für die Innenreinigung, und € 11,33 für die Fassadenreinigung.
Die Abrechnung kann auch minutengenau erfolgen, jedoch nur zu dem o.g. Mindestlohn, sofern dies möglich ist.
Die Übernahme von Fahrtkosten zum Objekt hätten jedoch vertraglich vereinbart werden müssen. Ohne eine derartige Vereinbarung besteht jedenfalls keine Grundlage die Fahrtkosten dem Auftraggeber anzulasten.
Wenn Sie nunmehr eine Rechnung gestellt haben kommt der Schuldner spätestens nach 30 Tagen in Verzug (§ 286 Absatz 3 BGB
).
Für das weitere Vorgehen schlage ich vor, dass Sie bis auf weiteres Ihre Arbeit einstellen, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug mit Zahlungen befindet.
Des Weiteren können Sie auch Strafanzeige gegen ihn erstatten, wenn er an Sie bereits Aufträge vergeben hatte, obwohl er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und somit zahlungsunfähig war.
Sollten die 30 Tage nach Rechnungsstellung bereits abgelaufen sein, empfehle ich Ihnen zunächst noch die genaue Bestätigung der Insolvenz beim Amtsgericht einzuholen (Insolvenzgericht).
Wenn er jedoch noch keine Insolvenz angemeldet hat, sollten Sie einen Mahnbescheid über Ihre Forderungen beantragen.
Diese Antwort ist vom 23.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo
die derzeitige Rechnung beläuft sich auf 365,95 € mit Zahlungsziel sofort fällig, da ich weiß wie die Zahlungsmodalitäten bei dem Mann sind.
Habe heute die Rechnung abgegeben und einen Abschlag von 200,00 € verlangt ,selbst diesen kann er nicht bedienen?
Oh backe lieber Ende ohne Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.
Habe nunmehr ersteinmal meine Dienstleistungen eingestellt bis ich den Abschlag in den Händen halte.
Eine Restzahlungsfrist gewähre ich Ihm bis 15.11.2010
MFG
Radomski
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist derzeit der einzig richtige Weg.
Wenn er bis zu dem von Ihnen gesetzten Datum nicht zahlen kann, können Sie mich gerne weiter kostenlos über die weitere Vorgehensweise befragen.
Dann sollte, abhängig von einem Insolvenzverfahren, das Mahnverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Letztlich würde ich mich über eine Bewertung meiner Antworten bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Grützmacher
Rechtsanwalt