Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben. Deshalb sollte der offensichtlich überhöhten Rechnung widersprochen und gleichzeitig die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklärt werden, wobei die Anfechtung wegen Irrtums innerhalb von einer Woche zu erfolgen hat, § 121 Abs. 1 BGB
. Dabei sollte eine zustellsichere Methode wie Fax oder Botenzustellung gewählt werden. Parallel sollte bei der zuständigen Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden, was eine Türöffnung bei einem seriösen Schlüsseldienst gekostet hätte – ist der Preis mehr als doppelt so hoch, läge Wucher vor und der Vertrag von vornherein nichtig.
Mit der weiteren Prüfung und Vertretung Ihrer Interessen sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Hallo Herr Böhler,
doch wie bereits gesagt habe ich die Rechnung leider bezahlt. Ich habe mich ziemlich unter Druck setzen lassen und wusste nicht, was ich machen soll und ob ich im Recht bin. Habe ich reale Erfolgsaussichten, diesen Vertrag trotzdem anzufechten? Der Vertag ist Wucher, laut verschiedenen seriösen Quellen im Internet hätte die Rechnung max. 220€ betragen dürfen (Stadt, Uhrzeit, Arbeitsdauer). Botenzustellung wäre erst morgen, das wäre schon zu spät, eine Woche ist genau heute um. Ich habe erst bei der Versicherung nachgefragt weil er meinte, das würde zu 100% von der Versicherung übernommen. Was natürlich auch nicht gestimmt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ich hatte „nachgeben" als Unterschrift unter die Forderung verstanden. Aber auch wenn Sie bezahlt haben, obwohl die Rechnung viel zu hoch war, sollten Sie nicht untätig bleiben und den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern. Der Gegenseite ist deutlich zu machen, dass der bezahlte Betrag viel zu hoch angesetzt wurde und die rechtliche Grundlage dafür fehlt. Die Anfechtung ist fristgerecht – am besten per Fax – vorzunehmen, eine arglistige Täuschung dürfte wie die Erregung eines Irrtums vorliegen. Auf den Tatbestand des Wuchers sollte hingewiesen werden, zudem sollten Sie sich eine Strafanzeige wegen Betruges und das Beschreiten des Klageweges vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt