Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorab: Die Anwaltsvollmacht ist nur für das Außenverhältnis zwischen Anwalt und Dritten relevant. Da das Ausarbeiten einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine rein beratende Tätigkeit ist, spielt das Erteilen einer Vollmacht hier keine Rolle.
Grundsätzlich gilt dann: Bei der Honorarklage liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Auftrag beim Anwalt, da er aus dem Vertragsabschluss Rechte herleiten will.
Allein der pauschale Vortrag des Anwalts, er sei konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, beauftragt worden, reicht nicht. Vielmehr muss er Ort, Datum/Uhrzeit, Gesprächsteilnehmer, Erklärungen und Handlungen darlegen und beweisen, damit das Gericht den Vertragsschluss prüfen kann. Sein Vortrag muss dem Gegner Gelegenheit geben, sich gezielt auf die behauptete Auftragserteilung einzulassen (BGH NJW 03, 3564
). Die Substantiierungspflicht geht aber nur so weit, wie die Tatsachen streitig sind.
Sie könnten also die Forderung grundsätzlich bestreiten und argumentieren, Sie hätten diesen Anwalt auch niemals beauftragt. Dann müsste er nun konkret beweisen, dass er durch Sie beauftragt wurde - was in der Praxis wohl schwierig ist, da in Wahrheit der Kontakt und die Arbeit durch eine Person erfolgte, die keine Zulassung mehr besitzt.
Es besteht für Sie auch die Möglichkeit, den Sachverhalt der zuständigen Rechtsanwaltskammer in Form einer Beschwerde mitzuteilen.
Zu der Höhe der Rechnung kann ich leider keine Aussagen treffen, da hier eine umfassendere Sachverhaltsaufklärung notwendig wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: http://www.rems-murr-kanzlei.de
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mich sehr beruhigt hat.
Eine kleine Frage noch:
Wie reiche ich eine Beschwerde bei der Antwaltskammer ein ?
Kann ich das selbst machen oder ist es besser, einen Fachmann
hinzuzuziehen ?
Mit freundlichem Gruß
Es genügt, wenn Sie der Rechtsanwaltskammer den einfachen Sachverhalt mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen