Guten Abend.
Unser Fall sieht so aus.Am 21 februar haben wir eine Verbindliche Bestellung über einen WW unterzeichnet. Der WW hatte bis jetzt noch keine Zulassung,allerdings ist er schon 8 Jahre alt.. Es sollte TÜV gemacht werden und eine Gasprüfung.Liefertermin aus der Bestellung war ca 3 Wochen. 2 Tage später bekamen wir eine Bestätigung, die nicht ganz korrekt war- es war hier vermerkt, dass der Kühlschrank vom Gas abgeklemmt war. Wir haben schriftlich widersprochen. Nach einigen Telefongesprächen wurde uns
ein Termin zur Abholung der Papiere zur Zulassung des WW ausgemacht. Wir haben dann am 1.4 eine Anzahlung von 80%(2000.-€ wurden schon nach Unterzeichnung der Bestellung fällig) bezahlt und bekamen einen KFZ-Brief, eine TüV-Bescheinigung und ein formloses Datenblatt der techn. Daten ausgehändigt. Auf der Zulassungsstelle erfuhren wir dann, dass eine CoC-Bestätigung vorhanden sein muss. Wir haben uns beschwert und per Einschreiben eine Zeit bis 17.4.15 zugestanden, danach werden wir den WW wegen Lieferverzug nicht mehr abnehmen. Der Händler wollte dann den Wagen selbst zulassen und verlangte den Brief. Wir wollten den nur herausgeben, wenn wir unsere Anzahlung wieder zurückbekämen. Dem haben wir nicht zugestimmt und bis heute auch noch keine CoC- Bestätigung bekommen. Die Lage sieht jetzt so aus: wir haben den Brief, der Händler den noch nicht zugelassenen WW und 80% der Anzahlung. Die Frist läuft in 1 Tage aus.Wie sollen wir jetzt weiterverfahren? Mahnbescheid?
Oder gibt es sonst noch eine Möglichkeit?
Ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids macht nur Sinn, wenn man einen Geldanspruch gegen einen Dritten hat und wenn der Dritte trotz Aufforderung nicht zahlt.
Hier fehlt es aber - nach der Sachverhaltschilderung - bereits an einem Geldanspruch Ihrerseits gegen den Verkäufer des Wohnwagens.
2.
Hier wird man davon ausgehen müssen, daß der Wohnwagen mit einem Sachmangel behaftet ist, da die Zulassung zum Straßenverkehr beabsichtigt war, aber aufgrund einer Bestätigung nicht erfolgen kann.
Sie müßten also den Händler auffordern, die Voraussetzungen für eine TÜV-Abnahme zu schaffen. Insoweit ist Ihnen der Händler zuvor gekommen, da er die TÜV-Abnahme angeboten hatte.
D. h. Sie sollten dem Händler den Fahrzeugbrief zur Verfügung stellen, damit er seine Pflicht, ein TÜV abgenommenes oder abnahmefähiges Fahrzeug zu übergeben, erfüllen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller16. April 2015 | 21:34
Erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich, wie von Ihnen vorgeschlagen, den Brief zurückgebe, hätte dies rechtliche Nachteile
beim Nachweis des Besitzes?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt16. April 2015 | 21:48
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Besitzer des Wohnwagens ist nach wie vor der Händler.
Da es aber einen schriftlichen Kaufvertrag gibt, sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten leicht nachweisbar.
Sie schulden Zahlung des Kaufpreises und die Abnahme des Wohnwagens. Der Verkäufer schuldet Ihnen die Übergabe des Wohnwagens einschließlich der Fahrzeugpapiere und der erforderlichen Bescheinigungen sowie die Verschaffung des Eigentums an dem Fahrzeug.
2.
Indem Sie den Verkäufer, so wie vorgeschlagen, in die Pflicht nehmen, dürften Sie am Schnellsten zu einem einsatzfähigen Wohnwagen kommen.