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Gewährleistung und Haftung

| 4. Mai 2019 20:08 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich plane mich im Rahmen eines Kleingewerbes selbstständig zu machen und möchte bei Internetplattformen gebrauchte Autoräder verkaufen dei ich günstig selber einkaufe. Dazu stellen sich mir ein paar Fragen:

1. Muss ich 12 Monate Gewährleistung geben?

2. Gibt es da eine Trennung der Nachweispflicht, die ersten 6 Monate ich und danach 6 Monate der Käufer für evtl Mängel?

3.Kann ich die Gewährleistung z.B. der montierten Reifen ausschließen und diese nur als Zugabe im Angebot deklarieren?

4. Wie sieht eine Haftung im Falle eines Personenschaden oder Unfall mit den von mir verkauften Rädern aus?

5. Brauche ich für Punkt 4. eine extra Versicherung?

6. Da der Versand der Räder sehr teuer ist (zwischen 50-70€), wie schaut es da bei der Rücknahme aus? Muss ich den Versand für die Rücksendung bezahlen?

7. Was passiert wenn mein Impressum falsch formuliert ist oder Daten Fehlen (Adresse)?

Mit freundlichen Grüßen

4. Mai 2019 | 22:28

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Abend,

ich beantworte Ihren umfangreichen Fragenkatalog in der gebotenen Kürze wie folgt:

Frage 1: Eine weitere Reduzierung der Gewährleistungsfrist unter 12 Monate ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, vgl. § 476 Abs. 2 BGB .

Frage 2: Ja, vgl. § 477 BGB . In den ersten 6 Monaten wird zugunsten von Verbrauchern vermutet, dass ein Mangel bei Übergabe vorgelegen hat.

Frage 3: Nein, das wäre ein unzulässiges Ungehungsgeschäft.

Frage 4: Sofern Ihnen die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last gelegt werden kann, haften Sie für alle kausal darauf zurückführbaren Personen- und Sachschäden.

Frage 5: Das ist auf jeden Fall sinnvoll.

Frage 6: Soweit der Rücktransport im Zusammenhang mit einer Nachbesserung erfolgt, haben Sie die Kosten zu tragen, vgl. § 439 Abs. 3 BGB .
Sofern die Rücksendung aufgrund eines wirksamen Widerrufes eines Verbrauchervertrages erfolgt, und Sie den Verbraucher rechtzeitig darauf hingewiesen haben, hat der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen.

Frage 8: Sie werden ggf. Ärger mit der Gewerbeaufsicht bekommen und können von entsprechenden Verbänden oder Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Von daher sollte bei der Gestaltung des Impressum größte Sorgfalt angewandt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2019 | 23:51

Danke für die Antworten. 2 kleine Rückfragen habe ich noch.
zu Frage 5: Welche Versicherung übernimmt sowas? Haftpflicht?
zu Frage 6: Reicht es, wenn ich in meinem AGB`s darauf Hinweise das der Käufer im Falle eines Widerrufs die Versandkosten zu tragen hat?
Wie lange muss ich für eine Nachbesserung sorgen? 6 Monate oder 14 Tage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2019 | 06:34

Guten Morgen,

Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung.

Es geht nicht um die Versandkosten, sondern um die Kosten der Rücksendung. Darauf müssen Sie hinweisen. Wenn AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, reicht das aus.

Nacherfüllung müssen Sie leisten, solange ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt und geltend gemacht wird. Da die Frist mindestens 1 Jahr betragen muss, läuft auch die Pflicht zur Nacherfüllung so lange.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2019 | 06:20

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