Guten Abend,
ich beantworte Ihren umfangreichen Fragenkatalog in der gebotenen Kürze wie folgt:
Frage 1: Eine weitere Reduzierung der Gewährleistungsfrist unter 12 Monate ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, vgl. § 476 Abs. 2 BGB
.
Frage 2: Ja, vgl. § 477 BGB
. In den ersten 6 Monaten wird zugunsten von Verbrauchern vermutet, dass ein Mangel bei Übergabe vorgelegen hat.
Frage 3: Nein, das wäre ein unzulässiges Ungehungsgeschäft.
Frage 4: Sofern Ihnen die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last gelegt werden kann, haften Sie für alle kausal darauf zurückführbaren Personen- und Sachschäden.
Frage 5: Das ist auf jeden Fall sinnvoll.
Frage 6: Soweit der Rücktransport im Zusammenhang mit einer Nachbesserung erfolgt, haben Sie die Kosten zu tragen, vgl. § 439 Abs. 3 BGB
.
Sofern die Rücksendung aufgrund eines wirksamen Widerrufes eines Verbrauchervertrages erfolgt, und Sie den Verbraucher rechtzeitig darauf hingewiesen haben, hat der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen.
Frage 8: Sie werden ggf. Ärger mit der Gewerbeaufsicht bekommen und können von entsprechenden Verbänden oder Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Von daher sollte bei der Gestaltung des Impressum größte Sorgfalt angewandt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Danke für die Antworten. 2 kleine Rückfragen habe ich noch.
zu Frage 5: Welche Versicherung übernimmt sowas? Haftpflicht?
zu Frage 6: Reicht es, wenn ich in meinem AGB`s darauf Hinweise das der Käufer im Falle eines Widerrufs die Versandkosten zu tragen hat?
Wie lange muss ich für eine Nachbesserung sorgen? 6 Monate oder 14 Tage?
Guten Morgen,
Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung.
Es geht nicht um die Versandkosten, sondern um die Kosten der Rücksendung. Darauf müssen Sie hinweisen. Wenn AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, reicht das aus.
Nacherfüllung müssen Sie leisten, solange ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt und geltend gemacht wird. Da die Frist mindestens 1 Jahr betragen muss, läuft auch die Pflicht zur Nacherfüllung so lange.
Mit freundlichen Grüßen