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Wohnvorteil im eigenen Haus

6. Februar 2006 13:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,
meine Frau ist mit den beiden Kindern aus dem gemeinsamen 50/50 Haus ausgezogen und wohnt mit ihrem Chef zusammen. Seither bewohne ich das gemeinsame Haus alleine. Wir wollen beide, dass es nicht zu einem Verkauf des Hauses kommt. Das Haus hat eine Wohnfläche von 162m2 plus Doppelgarage und 40m2 Keller plus eine Einliegerwohnung mit 37m2. Der Anwalt meiner Frau setzt nun meinen Wohnvorteil mit 80m2 an mal ortsübliche Miete. Das Trennungsjahr ist fast vorbei.
Hier meine Fragen:

1. Wieviel Fläche muss ich mir tatsächlich anrechnen lassen?
-während und nach dem Trennungsjahr und Scheidung
2. Erhaltungsaufwand ist ja abziehbar; auch pauschal was ja
sehr einfach zu handhaben wäre. Was aber wenn nun besonders
hohe Kosten anstehen, wie z.B. die Außenfassade oder Heizung
in Höhe von beispielsweise 7000€. Wie wird das dann
verrechnet?

Vielen Dank

-- Einsatz geändert am 06.02.2006 13:58:26

6. Februar 2006 | 20:14

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angabenn wie folgt beantworten darf:

Bei einer Miteigentümergesellschaft im Verhältnis 50%/50% stehen jedem Eigentümer die Nutzungen je zur Hälfte aus dem Miteigentum zu. Gleichzeitig müssen auch alle Lasten zu 50% getragen werden. Kann eine Nutzung nicht erfolgen, so besteht grds. ein Anspruch gegen den jeweiligen Nutzer bzw. denjenigen, der die Nutzung verhindert.

Die Annahme von 80qm halte ich vorliegend für angemessen. Üblich ist es auch, eine örtliche Vergleichsmiete heranzuziehen.

Bei Kosten für das gemeinsme Haus verhält es sich wie oben gezeigt genauso. Jeweils die Hälfte muß Ihre Frau tragen. Dies gilt ebenfalls für die öffentlichen Abgaben, wie Grundsteuer oder Anliegerbeiträge.

Die Miteigentümergemeinschaft besteht im übrigen völlig unabhänig von Ihrer Ehe bzw. dem Scheidungsverfahren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben, auch wenn sie teilweise die Rechtsauffassung Iher Frau bestätigt. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

ANTWORT VON

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