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Wohnungsverkauf - Auskunft gegenüber dem Finanzamt

| 10. April 2006 14:46 |
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Steuerrecht


Zusammenfassung

Muss ich die "Anlage SO" zur Einkommensteuererklärung ausfüllen, wenn ich eine Immobilie aus meinem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft habe, die ich sowohl vermietet als auch selbst bewohnt habe?

Ja, Sie müssen die "Anlage SO" ausfüllen und die genauen Umstände des Immobilienverkaufs wahrheitsgemäß angeben. Dies beinhaltet auch die unterschiedlichen Verwendungszwecke der Immobilie. Das Finanzamt hat das Recht, die steuerliche Relevanz dieser Angaben zu prüfen und kann Sie zur Vorlage relevanter Dokumente auffordern. Sie sind zur Auskunft verpflichtet, solange diese zur Sachverhaltsaufklärung dient und nicht unverhältnismäßig ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde mich freuen, wenn Sie mir folgende Frage beantworten könnten:

Ich habe im Jahre 2003 meine Eigentumswohnung verkauft, welche ich im Jahre 1995 gekauft hatte. Jedoch habe ich dabei einen kleinen Verkaufsverlust realisiert. Nun fragt das FA nach, ob die Wohnung verkauft wurde.

Da ich gerne weitere Nachfragen des FA vermeiden möchte, würde mich interessieren ob es sinnvoller wäre anzugeben, daß die Wohnung
a.) zum Einstandspreis verkauft wurde
b.) ein kleiner Verlust angefallen ist oder
c.) kein Gewinn realisiert wurde.

Bei b.) hätte ich damals ja wohl die Anlage KAP einreichen müssen.

Bei Nachfragen des FA ist man ja zur Mitwirkung verpflichtet. Mich würde nun interessieren, wie oft das FA nun nachfragen kann. Es kann ja eigendlich nicht sein, daß ständig neue Nachfragen eintreffen und man diese beantworten muß. Wann ist somit dieser Pflicht genüge getan ?

Vielen Dank für Ihre Auskunft !!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Nach Ihren Angaben hätten Sie die „Anlage SO“ zur Einkommensteuererklärung ausfüllen müssen.
Gewinne, die bei dem Verkauf von Immobilien (z.B. Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäusern) des Privatvermögens erzielt werden, sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn die Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft werden. Eine Ausnahme gilt z.B. dann, wenn Sie die Immobilie nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben; dann liegt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

II. Die Umstände müssen Sie wahrheitsgemäß angeben. Die genauen Daten sind daher anzugeben.
Ihre Mitwirkungspflicht besteht insoweit, als sie nicht „unverhältnismäßig“ zur Sachverhaltsaufklärung ist.
Grundsätzlich sollte in Ihrem Fall zunächst Ihre Auskunft über das getätigte (u.U. steuerpflichtige) private Veräußerungsgeschäft an die Finanzbehörden genügen. Darüber hinaus können Sie meiner Ansicht nach auch zur Vorlage der einschlägigen Urkunden (notarieller Kaufvertrag und dergl.) aufgefordert werden.
Ein Recht des FA, „ständig“ nachzufragen, besteht nicht. Kommen Sie Ihrer Pflicht in dem oben beschriebenen Rahmen nach, so sollte eine weitere Nachfrage durch das FA nicht mehr „erforderlich“ sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2006 | 16:16

Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft !

Ich habe die Wohnung selber genutzt bzw. meiner Großmutter entgeltlso zur Verfügung gestellt. Es sind ja keine Gewinne angefallen, sondern nur ein kleiner Verlust ! Würde es denn in diesem Falle ausreichen, wenn ich angebe, daß keine Gewinne realisiert wurden ?

Die Frage bezüglich des "Nachfragens des FA" bezieht sich auf meine Doppelte Haushaltsführung. Nachdem nun zum dritten Male Details nachgefragt worden sind, frage ich mich, inwieweit ich wieter verpflichtet zur Mitarbeit bin.

Vielen Dank !!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2006 | 16:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Ich würde mich an die zu tätigenden Angaben gemäß der Anlage SO halten, da Sie das Objekt eine Zeit lang vermietet und dann zu eigenen Zwecken bewohnt haben. Das FA wird die einzelnen Verwendungszwecke auf ihre steuerliche Relevanz prüfen wollen; dazu ist grds. der Vordruck zu benutzen.

Da mir Ihr Sachverhalt aus einer vorangegangenen Frage etwas näher vertraut ist, weiß ich natürlich um das derzeit etwas „energischere“ Nachfragen des FA in Ihrem Fall.
Allgemein gilt: Sie müssen dem FA Auskunft geben, soweit dies der Sachverhaltsaufklärung dienlich ist. Eine Ausnahme davon gilt z.B. dann, wenn der erstrebte „Steuervorteil“ (Mehrsteuer) für das FA unverhältnismäßig gering ist. Dann sind keine umfangreichen Auskünfte erforderlich.
Ich denke, dass es in Ihrem Fall für beide Seiten durchaus schwer ist zu beurteilen, was noch „erforderlich“ ist.
Insgesamt meine ich, hat man Sie derzeit wegen sicherlich auch fehlender bzw. u.U. ungenauer Angaben in der Vergangenheit etwas „auf dem Kieker“ hat.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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