Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Als Mieter hat Ihr Schwiegervater grundsätzlich nur die Abnutzungen zu ersetzen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen und von ihm während der Mietzeit verursacht wurden. Schäden, die bereits bei Einzug vorhanden waren oder nach Auszug entstanden sind gehören nicht dazu. Um die jeweiligen Zustände festzuhalten ist es üblich und ratsam, jeweils ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem die Mängel (sowie die Zählerstände) festgehalten werden. Existiert kein Übergabeprotokoll stehen ggf. anwesenden Zeugen zur Verfügung, die den Zustand bestätigen können. Die Parteien haben im Falle einer Auseinandersetzung sodann aber immer die Ihr günstigen Tatbestandsvoraussetzungen zu beweisen. Da keine Protokolle existieren, hätte Ihr Schwiegervater im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung daher zu beweisen, dass es sich entweder nur um eine vertragsgemäße Abnutzung bei den Schäden handelt oder diese bereits bei dem Einzug vorhandenen war. Gleiches gilt für den Vermieter für die Schäden, die bei Auszug nicht festgehalten wurden.
Welche konkreten Schäden über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, kann hier mangels konkreter Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Allerdings stellen z.B. Bohrlöcher in den Badezimmer-Fugen oder Wänden einen vertragsgemäßen Gebrauch dar, wenn sie für die notwendigen Gegenstände in angemessener Anzahl vorliegen. Soweit z.B. keine anderen Befestigungsmöglichkeiten für den Spiegelschrank oder die Vorhangleiste bestanden, kann ich anhand Ihrer Schilderungen keine Verpflichtung einer vollständigen Grundrenovierung dieser Räume erkennen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Hier kann allerdings ebenfalls nicht beurteilt werden, ob sich abweichende oder ergänzende Pflichten aus dem Mietvertrag ergeben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher in jedem Fall, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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