Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie, so verstehe ich Ihre Anfrage, mit den Mietern ein Übergabeprotokoll gefertigt haben, in dem keine Mängel aufgezeichnet sind, haben Sie keine weiteren Ansprüche gegen den Ex-Mieter.
Ein solches Protokoll ist ein negatives Schuldanerkenntnis und bestätigt, dass die Wohnung in einem bestimmten Zustand vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben wurde.
Wenn, wie in Ihrem Fall, keine Mängel aufgeführt worden sind, ist das eine Übereinkunft, dass die Wohnung vertragsgerecht zurückgegeben worden ist.
Ein solches Übergabeprotokoll führt zum Ausschluss späterer Einwendungen beider Parteien.
Die Exmieter haben nichts vertuscht, vielmehr hatten Sie selber ja den Eindruck, dass sich die Wohnung in einem sehr guten Zustand befand.
Die Mieter waren nicht verpflichtet, ungefragt darauf hinzuweisen, dass lediglich Teilanstriche vorgenommen worden sind, denn das ist erkennbar gewesen.
Sie werden daher gegen die Exmieter keine weitergehenden Ansprüche mehr durchsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Danke für Ihre Antwort. Ich bin in einem ähnlichen Fall auf folgende Antwort gestoßen:
"Günstiger ist Situation für den Vermieter dann, wenn er nachweisen kann, dass der Mieter einen Mangel kannte und ihn bewusst, also arglistig verschwiegen hat. Dann kann er seine Erklärung im Schuldanerkenntnis wegen Irrtums anfechten und den Mieter nachträglich haftbar machen."
Die Mieter hatten uns schriftlich versichert, die Wohnung "according to law" zu renovieren. Dass die Wohnung dennoch nicht renoviert wurde, war für bei der Wohnungsübergabe - sicher auch aufgrund der Lichtverhältnisse - nicht erkennbar. Wäre also eine Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich möglich? Und hätte der Mieter mit den getroffenen Vereinbarungen streichen müssen?
Vielen Dank!
Zunächst einmal wird zu prüfen sein, ob die von Ihnen zitierte Weiß-Klausel überhaupt wirksam ist. In Formularverträgen ist sie es nicht, so der BGH 14.12.2010 – VIII ZR 198/10.
Da Sie einen vorgefertigten Vertrag von Haus und Grund verwendet haben, gehe ich davon aus, das es sich um einen Formularvertrag handelt und dass die Rückgabeklausel unwirksam ist.
Dann kann der Exmieter aber auch nichts arglistig verschweigen, weil ihn insoweit überhaupt keine Pflicht traf und Sie entsprechend auch keinen Anspruch hatten.
Wenn er erklärt according to law bedeutet das eine Rückgabe anach Gesetz und gerade nicht nach Vertrag.
Ich sehe nach wie vor kaum Erfolgsaussichten.
Mit freundlichen Grüßen