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Wohnungsübergabe, krelle Farben, Nachrist

22. Juli 2010 22:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
als Wohnungseigentümer ich habe folgende Frage zum Mietrecht:
Am 24.07.2010 habe ich mit meinem Mieter, der fristgerecht zum 31.07.2010 gekündigt hat, die Wohnungsübergabe. Ich habe mit ihm im Februar 2009 einen aktuellen Standardmietvertrag geschlossen und er ist in die unrenovierte Wohnung am 1.3.2009 eingezogen. Vom Vormieter war die 5-Zimmer-Wohnung in Pastelltönen bzw. Weiß gestrichen worden, nur ein Zimmer war grau gestrichen und schlecht tapeziert. Nun zu meinem Fragen:
1. Zum Auszug ist zwar keine Renovierung erforderlich, es sind aber vier Räume in krassen Farben (knallrot, orange, giftgrün, bordeaux) gestrichen. Kann ich dennoch verlangen, dass diese Räumlichkeiten weiß gestrichen werden?
2. Was passiert, wenn sich dabei die Tapete sich löst? Muss der Mieter dann auch neu tapezieren?
3. Zusätzlich hat die Eingangstür ein Loch und muss erneuert werden und ein Eckventil in der Küche tropft. Ist eine Nachfrist von einer Woche ausreichend, um alle diese Mängel zu beseitigen?
Für Ihre Antworten im Voraus herzlichen Dank.

22. Juli 2010 | 23:36

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Mieter hat die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück zu geben, d.h. dies richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag. Im übrigen hat der Mieter die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben, d.h. in den Zustand zu versetzen, in dem er die Wohnung übernommen hat. In Einzelfällen kann hiervon jedoch abgewichen werden, wenn die Farben ohne Probleme durch den Nachmieter überstrichen werden kann. Ist dies nicht möglich, weil entweder die alte Farbe durchschimmert oder die Tapete zerstört wird, so hat der Mieter die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sie sollten sich zunächst primär an dem Mietvertrag orientieren, ansonsten den Mieter auffordern die Wohnung zu streichen.

Sind Mängel vorhanden und vom Mieter bestätigt, so hat er diese binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich zwar nach dem Einzelfall. Es handelt sich bei Ihnen jedoch nur um zwei kleine Mängel, so dass eine Woche angemessen sein könnte. Sollte es Ihnen möglich sein, so sollten Sie die Frist auf zwei Wochen verlängern. Hiermit wären Sie auf der "sicheren Seite".

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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