Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Mieter hat die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zurück zu geben, d.h. dies richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag. Im übrigen hat der Mieter die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben, d.h. in den Zustand zu versetzen, in dem er die Wohnung übernommen hat. In Einzelfällen kann hiervon jedoch abgewichen werden, wenn die Farben ohne Probleme durch den Nachmieter überstrichen werden kann. Ist dies nicht möglich, weil entweder die alte Farbe durchschimmert oder die Tapete zerstört wird, so hat der Mieter die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Sie sollten sich zunächst primär an dem Mietvertrag orientieren, ansonsten den Mieter auffordern die Wohnung zu streichen.
Sind Mängel vorhanden und vom Mieter bestätigt, so hat er diese binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich zwar nach dem Einzelfall. Es handelt sich bei Ihnen jedoch nur um zwei kleine Mängel, so dass eine Woche angemessen sein könnte. Sollte es Ihnen möglich sein, so sollten Sie die Frist auf zwei Wochen verlängern. Hiermit wären Sie auf der "sicheren Seite".
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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