Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Gemäß § 546 Absatz 1 BGB
ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Nach allgemeiner Ansicht sind jedoch abweichende Vereinbarungen durchaus möglich (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 546 Rn. 2). Insofern ist die Aussage der Sachbearbeiterin nicht richtig, es dürfe grundsätzlich keine vorgezogene Abnahme stattfinden. Allerdings muss der Vermieter die Mietsache vor Ende des Mietverhältnisses auch nicht annehmen, wenn er dies nicht möchte (KZ NZM 00, 92
). Möglicherweise sind der Sachbearbeiterin daher aufgrund einer internen Anweisung die Hände gebunden. Soweit allerdings beim Vorabnahmetermin am 28.03 der Zustand der Wohnung als vertragsgemäß bzw. abnahmefähig genehmigt wird und Sie daraufhin alle Schlüssel zurückgegeben, so dass keine Möglichkeit mehr für Sie besteht, in die Wohnung zu gelangen, wäre ein weiterer Termin am 31.03. bloße Förmelei.
Sie sollten daher beim Vorabnahmetermin darauf hinweisen und auch auf Abnahme der Schlüssel drängen, verbunden mit der Bitte, dass auf den 2. Termin verzichtet wird. Wie bereits erwähnt, ist ein solches Vorgehen aufgrund Vereinbarung durchaus möglich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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