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Kann ich als Mieter auf vorgezogene Wohnungsübergabe bestehen?

1. März 2011 11:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo Frag-einen-Anwalt-Team!
Folgender Sachverhalt: wir haben unsere Wohnung fristgerecht zum 31.03.2011 gekündigt. Der Vermieter hat uns daraufhin den 1.4. als Übergabetermin angeboten, welchen wir nicht angenommen haben. Heute habe ich mit dem Vermieter (eine Wohnungsbaugenossenschaft) telefoniert und eine vorgezogene Abnahme der Wohnung für den 28.03. vorgeschlagen. Die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin war, sie dürfe das nicht mehr machen, der Termin müsse zum Monatsende stattfinden. Nach heftiger Diskussion konnte ich sie zu einem "Vorabnahmetermin" am 28.03. überreden, sie besteht allerdings auf eine zweite endgültige Übergabe am 31.03. in diesem Falle mittels Bevollmächtigtem, weil wir selbst als Mieter den Termin definitiv nicht wahrnehmen können.

Meine Frage:
Darf der Vermieter auf einen Wohnungsübergabetermin zum exakten Mietende bestehen?
Immerhin habe ich ihr ja einen fristgerechten Termin vorgeschlagen, den sie offensichtlich auch zeitlich wahrnehmen kann?!
Muss ich ihrer Aufforderung zur zweiten Übergabe Folge leisten?
Gibt es dazu einen Paragraphen im Mietrecht?

1. März 2011 | 12:09

Antwort

von


(65)
Holstenbrücke 4-6
24103 Kiel
Tel: 04311284453
Web: https://www.ra-krause-kiel.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Gemäß § 546 Absatz 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Nach allgemeiner Ansicht sind jedoch abweichende Vereinbarungen durchaus möglich (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 546 Rn. 2). Insofern ist die Aussage der Sachbearbeiterin nicht richtig, es dürfe grundsätzlich keine vorgezogene Abnahme stattfinden. Allerdings muss der Vermieter die Mietsache vor Ende des Mietverhältnisses auch nicht annehmen, wenn er dies nicht möchte (KZ NZM 00, 92 ). Möglicherweise sind der Sachbearbeiterin daher aufgrund einer internen Anweisung die Hände gebunden. Soweit allerdings beim Vorabnahmetermin am 28.03 der Zustand der Wohnung als vertragsgemäß bzw. abnahmefähig genehmigt wird und Sie daraufhin alle Schlüssel zurückgegeben, so dass keine Möglichkeit mehr für Sie besteht, in die Wohnung zu gelangen, wäre ein weiterer Termin am 31.03. bloße Förmelei.
Sie sollten daher beim Vorabnahmetermin darauf hinweisen und auch auf Abnahme der Schlüssel drängen, verbunden mit der Bitte, dass auf den 2. Termin verzichtet wird. Wie bereits erwähnt, ist ein solches Vorgehen aufgrund Vereinbarung durchaus möglich.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.


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