Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zu den von Ihnen angeführten Möglichkeiten können Sie mit den Eltern vereinbaren, dass Sie Zahlungen für eine Pflegerin leisten oder bei Einzug der Eltern in ein Pflegeheim monatliche eine bestimmte Zahlung zuzahlen.
2.Eine Pflicht, für die Eltern ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht eintragen zu lassen, besteht für das neue Haus nach den vorliegenden Informationen nicht.
Da die Eintragung eines solchen Rechtes auch eine Wertminderung des Hauses (im Falle eines Verkaufs etc.)bedeutet,sollten Sie die Eintragung vermeiden. Bei einem Betrag von EUR 20.000,00 sollten Sie unabhängig von einer Pflege der Eltern einen einfachen Darlehensvertrag mit Zinszahlung abschließen. Damit haben Sie bei Tilgung Ihre Schuld erfüllt. Da Ihnen von den Eltern seinerzeit die Wohnung überlassen wurde mit einer Reallast, die bestimmte Pflichten Ihrerseites enthielt und Ihre Eltern nun – wie ich annehme – dieses Recht löschen lassen, haben die Eltern ein Interesse daran, diesen Verlust ersetzt zu bekommen. Dazu dient dann die Zahlung einer Pflegekraft im Pflegefall oder eine Zuzahlung bei Einzug in ein Pflegeheim, wobei Sie diesen Vertrag mit anwaltlicher Hilfe aufsetzten sollen, um Ihre Interesse bestmöglich zu vertreten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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