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Wohnungseigentum - Jahresabrechnung

| 30. Oktober 2012 11:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ivo Glemser

Wir sind Eigentümer einer innerhalb eines Gebäudes. Bei einem Verwalterwechsel berechnet und dieser sowohl für die Wohnung als auch für den Tiefgaragenparkplatz Kosten in Höhe von je rund 37 €/Jahr, was der vorherige Verwalter nicht gemacht hatte, da wir pünktlich zum 1. eines jeden Monats das Hausgeld per Dauerauftrag bezahlen. Auf unsere Anfrage antwortet der neue Verwalter, wir hätten ihm eine Einzugsermächtiogung erteilen müssen und bezieht sich auf § 12, Artikel 6 der Teilungserklärung, der wie folgt lautet:

"Die Kostendeckung erfolgt durch Erhebung des monatlichen Hausgeldes, dessen Berechnung durch den Verwalter unter Zugrundelegung des nach § 28 Absatz (1) WEG aufzustellunden Wirtschaftsplanes erfolgt. Zahlungen sind bis zum 1. Werktag jeden Monats kostenfrei auf ein vom Verwalter zu benennendes Konto der Wophnungs- und Teileigentümergemeinschaft zu entrichten. Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen nach Mapgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Kommt ein Wohnungs- und Teileigentümer mit der Zahlung des Hausgeldes für länger als 2 Monate inVerzug, ist das restliche für das Wirtschftsjahr aufzubringende Hausgeld in einer Summe sofort fällig und zahlbar."

Wirsind der Meinung, daß es laut dem 1. Satz dieses Artikels darauf ankommt, daß das Hausgeld pünktlich ankommt. Der Verwalter weist auf den 2. Teil des Artikels hin.

Frage:
Ist der neue Verwalter berechrtigt diese Gebühre, die einseitig festgelegt wurden, zu erheben, obwohl er dafür keine nennenswerte Gegenleistung erbringt, oder können wir diese Gebühren, notfalls gerichtlich, ablehnen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine solche Einzugsermächtigung zugunsten eines Hausverwalters wirksam ist und die Verpflichtung der Wohnungseigentümer begründet, die Einzugsermächtigung zu erteilen, vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 154 .

Dies haben Sie nicht getan. Der Verwalter kann demnach Erteilung der Einzugsermächtigung von Ihnen verlangen.

Überweisen Sie das Hausgeld selbst auf das vorgesehene Konto, so tritt gleichwohl Erfüllungswirkung ein.

Über das Hausgeld hinaus gehende Kosten bedürfen dann einer besonderen Rechtfertigung, namentlich einer Rechtsgrundlage.

Hinsichtlich der (2x) 37 € pro Jahr gehe ich nach Ihren Schilderungen davon aus, dass diese nicht Bestandteil des von allen Wohnungseigentümern geschuldeten Hausgeldes sind.

Eine Rechtsgrundlage für die Forderung dieser 37 € ist in dem von Ihnen zitierten Artikel nicht zu erblicken.

Der Verzug richtet sich nach Sinn und Zweck der Regelung auf die Leistung des Hausgeldes und nicht auf die Abgabe der Einzugsermächtigung. Wenn Sie das Hausgeld stets pünktlich entrichten, so kommen Sie hiermit auch nicht in Verzug.

Der Verwalter könnte zusätzliche Kosten also nur wegen eines Mehraufwands an Arbeitszeit oder in Form eines Schadens geltend machen. Dass die Form der Überweisung einen Mehraufwand gegenüber der Einzugsermächtigung bringt, zumal wenn Sie stets pünktlich überweisen, kann ich nicht erkennen. Einen Schaden müsste der Verwalter darlegen und gegebenenfalls beweisen. Möglicherweise gelingt es dem Verwalter aber einen Mehraufwand an Arbeit oder einen Schaden (auch nur teilweise) zu belegen. Dann hätten Sie diese Kosten zu tragen.

Zu Ihrer Sicherheit könnten Sie den Verwalter (nochmals) auffordern sich über die Entstehung der Kosten zu erklären. Dabei trägt der zitierte Absatz die Kosten ohne weitere Umstände wie dargestellt nicht.

Der Verwalter kann aber von Ihnen die Einzugsermächtigung - wie aufgezeigt - verlangen, notfalls auch gerichtlich. Würden Sie die Einzugsermächtigung erteilen, dann würde sich auch das Folgeproblem (der aller Voraussicht nach ungerechtfertigten Zuvielforderung) nicht mehr stellen. Sie sollten die Erteilung der Einzugsermächtigung deshalb nochmals in Erwägung ziehen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2012 | 15:08

Ergänzend fragen wir noch folgendes:

Die Formulierung des Artikels 6 durch den Notar ist zweideutig fast widersprüchlich, da er keinen kausalen Zusammenhang zwischen den Sätzen wie "deswegen", "zu diesem Zweck" oder ähnlich vorgesehen hat. Sollte man nicht eine Klarstellung vom Notar oder vom Verwalter fordern? Denn jeder sollte bezahlen können wie es ihm recht ist. Wenn doch ein Zusammenhang bestellen sollte, hätte uns nicht der Verwalter mahnen und die Einzugsermächtigung anfordern sollen, was er nicht getan hat, ehe er diese Gebühren ohne weiteres in Rechnung stellt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2012 | 15:44

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Klarstellung im Sinne von "zu diesem Zweck" wäre vorliegend sicher sinnvoll. Aber oft erhalten Regelungen erst durch Auslegung Ihren vollen Sinn. Hier ergibt die Auslegung relativ eindeutig, dass die Einzugsermächtigung nur zum Zweck der Vereinnahmung des Hausgeldes erteilt wird.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob jeder bezahlen darf, wie es ihm recht ist. Nach der von Ihnen zitierten Regelung ist dies eben gerade nicht der Fall.

Richtig ist im Übrigen, dass allein durch die fehlende (sogar einmal zu wiederholende) Aufforderung zur Abgabe der Einzugsermächtigung ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung des Verwalters grundsätzlich ausscheidet. Die erfolgte Aufforderung hatte ich als selbstverständlich unterstellt. Etwas anderes könnte sich nur aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung sehe ich die mehrverlangten Kosten deshalb auch aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt an.

Ich hoffe Ihre Nachfrage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. November 2012 | 12:04

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