Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn sich ein Eigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage vollumfänglich gegen die übrigen Eigentümer hat durchsetzen können, so steht dem anfechtenden Eigentümer gegenüber den übrigen Eigentümern ein Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der eigenen Anwaltskosten sowie der vorverauslagten Gerichtskosten zu.
Die Gerichtskosten können dem obsiegenden Kläger daher ebenso wenig auferlegt werden wie die Anwaltskosten der übrigen Eigentümer. Ein dahingehender Beschluss die Anwaltskosten aus dem Jahreshaushalt zu entnehmen und somit zumindest auch den Kläger mit diesen Kosten zu belasten wäre unwirksam und müsste wiederum (unbedingt) angefochten werden.
Solange die Entnahme der Anwaltskosten den klagenden Eigentümer jedoch außen vor lässt, sich dieser also (auch nicht anteilig) daran beteiligen muss, ist die Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Da vorliegend ausschließlich die übrigen sieben Eigentümer zu Nachzahlungen herangezogen werden, dürfte die beabsichtigte Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Vereinbarung entsprechen.
Dem obsiegenden Kläger steht zur Prüfung der gewählten Abrechnungsmethode ein Einsichtsrecht in die Abrechnungsunterlagen bei der Verwaltung zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: http://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut,
hier zur Info:
Über die Verteilung der angefallenen Greichtskosten soll das Amtsgericht entscheiden.
Es war ein Vergleich der all meine gefordeten Punkte berücksichtigte.
Mich interessiert aber folgendes:
Wie kann ich efahren ob der Verwalter so wie angekündigt verfährt?
Wie schon erwähnt sollen die Rechtsanwaltkosten von den 7 WE durch Nachzahlungen
ausgeglichen werden.
Die Kosten sind 2014 angefallen und sollen nun nach der erfolgten Eigentümerversammlung im Okt. d. J. durch Nachforderungen ausgeglichen werden.
Kann ich diese Ausgleichszahlungen in der folgenden Jahresabrechnung von 2015
nachverfolgen?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie kann ich erfahren ob der Verwalter so wie angekündigt verfährt?
Dies erreichen Sie zwanglos durch Ausübung des bereits erwähnten Einsichtsrechts in die Rechnungsunterlagen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt