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Wohnungseigentümerwechsel vom Vater zum Sohn, wurde uns nie angezeigt

| 22. Oktober 2015 10:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Wohnungseigentümerwechsel vom Vater zum Sohn, wurde uns nie angezeigt
Wir haben unseren Mietvertrag fristgerecht nach 10 Jahren gekündigt.
Jetzt wollten wir uns mit unserem Vermieter -Vater- treffen, um uns wegen einer eventuellen Übernahme der von uns eingebauten Gegenstände, wie hochwertiger Bodenbelag, Küche, Duschkabinen usw., zu besprechen.
Heute teilte uns unser Vermieter per Email das erste Mal mit, dass seit längerer Zeit der Sohn der Eigentümer ist.
Jetzt legt der Vermieter von sich aus fest, zusammen mit seinem Sohn in den nächsten Tagen mit uns zu verhandeln, mit der Begründung, dass sein Sohn ja der Eigentümer wäre.
Unsere Frage ist jetzt, sind wir überhaupt verpflichtet den Sohn
1. in die Wohnung zu lassen und
2. als Verhandlungspartner akzeptieren?
Wir sind doch nur verpflichtet, uns mit unserem Vermieter, der auch der Vertragspartner ist zu besprechen bzw. zu einigen oder auch nicht, oder?
Es gibt viele negative Begleiterscheinungen in all den Jahren zu dem Mietverhältnis, die wir hier jetzt nicht ausbreiten möchten und die auch nichts zur Rechtslage beitragen würden, uns aber zu dieser Frage veranlassen.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Der Eigentümerwechsel bedarf nicht der Zustimmung oder der Einwilligung des Mieters. Nach der Regelung in Paragraph 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Somit entsteht zwischen dem neuen Eigentümer und dem bisherigen Mieter gesetzlich ein neues Mietverhältnis, welches mit dem vormaligen Mietverhältnis inhaltsgleich ist. Der neue Eigentümer tritt in alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Ansprüche an, da er ohne weiteres an die Stelle des bisherigen Vermieters tritt. Der bisherige Eigentümer scheidet nach der Eigentumsübertragung aus dem Mietverhältnis aus.

Aus welchem Rechtsgrund die Veräußerung erfolgt ist dabei unbeachtlich. Es kommt lediglich auf den Eigentumsübergang an. Neben einem Verkauf kommt daher auch ein Eigentumsübergang aufgrund Tausch, Schenkung oder bloßer Übertragung in Betracht.

Insbesondere tritt der Erwerber auch in das Abwicklungsverhältnis welches nach einer Kündigung bis zur Rückgabe der Mietsache entsteht, ein.

Somit müssen Sie im vorliegenden Fall mit dem Sohn des ehemaligen Vermieters als neuen Eigentümer und als Ihrem Vermieter die nun anstehenden Abwicklungsgeschäfte im Rahmen der Kündigung besprechen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-

Rückfrage vom Fragesteller 22. Oktober 2015 | 11:26

Danke für Ihre schnelle Antwort.
Aus Ihrer ersten rechtlichen Orientierung heraus, heißt das für mich im Umkehrschluss, dass ich dem alten Vermieter -Vater- den Zutritt zur Wohnung verwehren kann, da wir keine Vertragspartner mehr sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2015 | 11:34

Sehr geehrter Fragesteller,

Der Zutritt beziehungsweise die Besichtigung ist dem Vermieter nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Eine Duldungspflicht ergibt sich im Rahmen eines bevorstehenden Verkaufes auch für eine Besichtigung durch Interessenten. Bei der Schadensfeststellung muss zudem ein Sachverständiger hereingelassen werden.

Weitere Dritte haben ohne weiteres keinen Anspruch auf Zutritt.

Sie können also darauf bestehen, nur mit ihrem Vermieter zu verhandeln.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Freundliche Grüße

Meivogel

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Oktober 2015 | 12:24

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Die erste rechtliche Orientierung war sehr hilfreich für uns.
Der Anwalt hat sehr schnell, kompetent, verständlich und freundlich ausgeführt. Diese Orientierung incl. Paragraph hat uns für die weitere Vorgehensweise eine Verhandlungssicherheit mit an die Hand.
Vielen Dank und weiterhin ein gutes Gelingen!!!

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