Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um vollständige Klarheit zu schaffen gibt es nur eine Möglichkeit, nämlich die gerichtliche Überprüfung der fristlosen Kündigung.
Dies kann Ihr Sohn selbst bewerkstelligen, indem er vor dem zuständigen Amtsgericht eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die fristlose Kündigung, die er gegenüber dem Vermieter erklärt hat, wirksam ist.
Natürlich sollte im Eigeninteresse genau geprüft werden, ob hier Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen, die der Mieterbund zumindest zunächst angenommen hat.
Dem Vermieter müsste im Übrigen auch eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sein und die Mängel müssen so gravierend sein, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses hier nicht mehr zumutbar ist bzw. eine entsprechende Zerrüttung des Mietverhältnisses vorliegt.
Ich denke, dass dies allerdings der Mieterbund mit der entsprechenden Sorgfalt geprüft hat.
Alternativ ließe sich über einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter nachdenken. Hiermit muss allerdings der Vermieter einverstanden sein.
Alle weiteren vorgenannten Dinge würden sich dann nach dem Mietvertrag richten. Wenn zum Beispiel im Mietvertrag eine Mietkaution vereinbart worden ist, dürfte es mit der Mietbürgschaft schwierig werden, da insbesondere der Mietvertrag wohl nach der mündlichen Vereinbarung geschlossen worden ist. Auch die Nachmieterregelung oder die Aufhebung der Frist sind nur mündlich geäußert worden. Wenn allerdings im Mietvertrag Schriftform vereinbart worden ist, so dürften auch die entsprechenden Verlautbarungen des Vermieters in diesem Bezug möglicherweise unwirksam sein.
Dies sollte im Vorweg geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen